I. Abschn.: Bürgerl. Ehe. 3. Tit.: Nichtigkeit u. Anfechtbarkeit d. Ehe. 851
hat der gute Glaube nicht; insbes. bleibt die Ehe nichtig. Der klagende
Gatte muß den bösen Glauben des anderen beweisen.
5. Nicht in persönlicher, z. B. kein Namensrecht der Frau wie im
§ 1577, so auch 5. R. 67 6; nicht hinsichtlich Dritter (§ 1344). Wegen
der Kinder s. §88 1699 ff.
6. 8 15741. Unterhaltsanspruch 88 1578 bis 1582, Widerruf der
Schenkungen 5 1534, güterrechtl. Folgen § 1478.
7. d h. alle Folgen der Nichtigkeit treten ein; der
gute Gindedl Ist nnerhebltch
8. 1346.
Wird eine wegen Drohung anfechtbare Ehe für nichtig
erklärt, so steht das im §. 1345 Abs. 1 bestimmte Recht dem
anfechtungsberechtigten Ehegatten : zu. Wird eine wegen Irrthums
anfechtbare Ehe für nichtig erklärt, so steht dieses Recht dem
zur Anfechtung nicht berechtigten? Ehegatten zu, es sei denn,
daß dieser den Irrthum bei der Eingehung der Ehe kannte
oder kennen mußte.
1 1270, II A 1252, IIb 1331, III 1329. M. 1IV, 101. Prot. IV, 92, 93,
VI, 892. D. 179.
. dem Gatten, der durch Drohung zur Eheschließung veranlaßt wurde.
1 der durch Frrtum zur Eheschließung gebrachte Gatte hat die
Rechte aus § 1345 nicht, dagegen hat sie der andere Gatte, wenn er
nicht gelbst im bösen Glauben war. — S. auch 8 1704.
d. h. aus Fahrlässigkeit nicht kannte, s. 8 276, 1222.
Wahlrecht §. 1347.
Erklärt der Ehegatte, dem das im §. 1345 Abs. 1 bestimmte
Recht zusteht, dem anderen Ehegatten, daß er von dem
Rechte Gebrauch mache, so kann er die Folgen der Nichtigkeit!7
der Ehe nicht mehr geltend machen; erklärt er dem anderen
Ehegatten, daß es bei diesen Folgen bewenden solle?, so erlischt
das im §. 1345 Abs. 1 bestimmte Recht.
Der andere Ehegatte kann den berechtigten Ehegatten unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber
auffordern 3s, ob er von dem Rechte" Gebrauch mache. Das
Recht kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist'
ausgeübt werden.
1 12587, 1970, II A 1237, 1252, IIb 1332, III 1830. M. IV, 69. Prot.
IV, 69 bis 78.
1. 9 1329 A. 1, § 1343 A. 3. Er muß also z. B. Anordnungen,
denen der andere Gatte kraft des Güterstandes berechtigt war, gegen
r gelten lassen. 2. Damit fällt sein Anspruch auf Unterhalt.
S. §§ 130 bis 132. 4. Aus 8 1345.
5. Von da an treten schlechthin die Folgen der Nichtigkeit ein.
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