Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  851

hat  der  gute  Glaube  nicht;  insbes.  bleibt  die  Ehe  nichtig.  Der  klagende
Gatte  muß  den  bösen  Glauben  des  anderen  beweisen.

5.  Nicht  in  persönlicher,  z.  B.  kein  Namensrecht  der  Frau  wie  im
§  1577,  so  auch  5.  R.  67  6;  nicht  hinsichtlich  Dritter  (§  1344).  Wegen
der  Kinder  s.  §88  1699  ff.

6.  8  15741.  Unterhaltsanspruch  88  1578  bis  1582,  Widerruf  der
Schenkungen  5  1534,  güterrechtl.  Folgen  §  1478.

7.  d  h.  alle  Folgen  der  Nichtigkeit  treten  ein;  der
gute  Gindedl  Ist  nnerhebltch

8.  1346.

Wird  eine  wegen  Drohung  anfechtbare  Ehe  für  nichtig
erklärt,  so  steht  das  im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  dem
anfechtungsberechtigten  Ehegatten  :  zu.  Wird  eine  wegen  Irrthums
anfechtbare  Ehe  für  nichtig  erklärt,  so  steht  dieses  Recht  dem
zur  Anfechtung  nicht  berechtigten?  Ehegatten  zu,  es  sei  denn,
daß  dieser  den  Irrthum  bei  der  Eingehung  der  Ehe  kannte

oder  kennen  mußte.
1  1270,  II  A  1252,  IIb  1331,  III  1329.  M.  1IV,  101.  Prot.  IV,  92,  93,
VI,  892.  D.  179.

.  dem  Gatten,  der  durch  Drohung  zur  Eheschließung  veranlaßt  wurde.
1  der  durch  Frrtum  zur  Eheschließung  gebrachte  Gatte  hat  die
Rechte  aus  §  1345  nicht,  dagegen  hat  sie  der  andere  Gatte,  wenn  er
nicht  gelbst  im  bösen  Glauben  war.  —  S.  auch  8  1704.
d.  h.  aus  Fahrlässigkeit  nicht  kannte,  s.  8  276,  1222.

Wahlrecht  §.  1347.

Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte
  Recht  zusteht,  dem  anderen  Ehegatten,  daß  er  von  dem
Rechte  Gebrauch  mache,  so  kann  er  die  Folgen  der  Nichtigkeit!7
der  Ehe  nicht  mehr  geltend  machen;  erklärt  er  dem  anderen
Ehegatten,  daß  es  bei  diesen  Folgen  bewenden  solle?,  so  erlischt
  das  im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht.

Der  andere  Ehegatte  kann  den  berechtigten  Ehegatten  unter
Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber
auffordern  3s,  ob  er  von  dem  Rechte"  Gebrauch  mache.  Das
Recht  kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist'

ausgeübt  werden.

1  12587,  1970,  II  A  1237,  1252,  IIb  1332,  III  1830.  M.  IV,  69.  Prot.
IV,  69  bis  78.

1.  9  1329  A.  1,  §  1343  A.  3.  Er  muß  also  z.  B.  Anordnungen,
denen  der  andere  Gatte  kraft  des  Güterstandes  berechtigt  war,  gegen
r  gelten  lassen.  2.  Damit  fällt  sein  Anspruch  auf  Unterhalt.
S.  §§  130  bis  132.  4.  Aus  8  1345.
5.  Von  da  an  treten  schlechthin  die  Folgen  der  Nichtigkeit  ein.

547