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Ministerial-Bekanntmachungen.
(132) I. Nachdem beschlossen worden ist, daß demnächst von den Schreibmaterialien-Verwaltungen
der Großherzoglichen Behörden auf fiskalische Kosten angeschafftes
Papier mit der Bezeichnung: „Großherzogthum Sachsen“ gestempelt an die Beamten
abgegeben werde, so wird dieses zur Kenntniß der betheiligten Beamten
gebracht, mit der Anordnung, daß das so gestempelte Papier ausschließlich nur zu
dienstlichen Zwecken verwendet werden darf.
Weimar am 1. Dezember 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(133] II. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs
ist dem Georg Sigl zu Wien ein Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an Seilbahnen
und den auf letzteren angewendeten Wagen nach Maßgabe der bei dem
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 S. 13—16) angegeben
und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren von heute an gerechnet, für
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahresfrist
durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium
nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Dezember 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
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