Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Ministerial-Bekanntmachungen.

(132)  I.  Nachdem  beschlossen  worden  ist,  daß  demnächst  von  den  Schreibmaterialien-Verwaltungen
  der  Großherzoglichen  Behörden  auf  fiskalische  Kosten  angeschafftes
Papier  mit  der  Bezeichnung:  „Großherzogthum  Sachsen“  gestempelt  an  die  Beamten
  abgegeben  werde,  so  wird  dieses  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Beamten
gebracht,  mit  der  Anordnung,  daß  das  so  gestempelte  Papier  ausschließlich  nur  zu
dienstlichen  Zwecken  verwendet  werden  darf.

Weimar  am  1.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

(133]  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  dem  Georg  Sigl  zu  Wien  ein  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  an  Seilbahnen
  und  den  auf  letzteren  angewendeten  Wagen  nach  Maßgabe  der  bei  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  S.  13—16)  angegeben
und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schmith.
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