Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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[134  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  dem  H.  Theodor  Ayrault  Dodge  zu  Cambridge,  in  Nordamerika,  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  neue  Methode  der  Schuhfabrikation  nach  Maßgabe  der
bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmitbh.

135]  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  dem  Hugo  Nehrlich  zu  Frankfurt  a.  M.  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  von
dem  Ingenieur  Franz  Windhausen  zu  Braunschweig  erfundene  Kälte-Erzeugungs-Maschine
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie
mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
  vom  Jahre  1843  S.  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.