Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

Genossenschaftsversammlung  oder  bei  den  Vorverhandlungen)
  vorgebracht  werden.  Näheres  über  die
rechtliche  Natur  und  die  wirtschaftliche  Bedeutung  der
Gefahrentarife  sowie  über  deren  Einfluß  auf  die  Unfallverhütung
  ist  aus  dem  Aufsatze  „Geschichte  und
Wirkungskreis  des  Reichs-Versicherungsamts“  im
3.  Bande  des  Handbuchs  der  Unfallversicherung
Seite  744,  745  ersichtlich.  Auch  wird  auf  die  in  den
Fußnoten  daselbst  angegebenen  Gesetzesstellen,  Anmerkungen
  des  Handbuchs  und  Schriften  Bezug  genommen.


Die  Veranulagung  der  Betriebe  zu  den  einzelnen
Gefahrenklassen  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des
Statuts  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.  Gegen
die  Veranlagung  steht  dem  Betriebsunternehmer
binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Da  neben  der  Gefahrenziffer  der  anrechnungspflichtige
  Lohnbetrag  die  Berechnungsgrundlage  für
die  Umlegung  des  Jahresbedarfs  der  Berufsgenossenschaften
  bildet,  haben  die  Unternehmer  binnen  sechs
Wochen  nach  Ablauf  des  Rechnungs-(Kalender-jjahrs
der  Berufsgenossenschaft  Lohnnachweisungen  gemäß
der  Borschrift  des  §  99  Abs.  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  und  den  näheren  Bestimmungen
des  Genossenschaftsstatuts  einzureichen.  Durch  das
Statut  kann  den  Unternehmern  die  Führung  von  Lohnlisten
  (Lohnbüchern)  auferlegt  und  vorgeschrieben
werden,  daß  diese  drei  Jahre  lang  aufzubewahren
sind.  Erwächst  hieraus  den  Unternehmern  eine  manchmal
  nicht  unbedeutende  Arbeitslast,  so  üben  diese  Vorschriften
  anderseits  besonders  auf  viele  kleinere  Unternehmer
  einen  wohltätigen  Zwang  zu  einer  gehörigen
Buchführung  aus,  die  eine  notwendige  Voraussetzung
einer  geordneten  Wirtschafts=  und  Geschäftsführung
ist.  Nach  §  99  Abs.  4  daselbst  werden  die  Löhne  und
Gehälter  von  Amts  wegen  festgesetzt  in  den  Fällen,
in  denen  eine  Lohnnachweisung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
  eingereicht  ist,  ohne  daß  eine  Beschwerde  wegen
unrichtiger  Feststellung  der  anrechnungsfähigen  Löhne
und  Gehälter  zulässig  ist.  Wenn  auch  das  Reichs-Versicherungsamt
  betont  hat,  daß  die  Feststellung  von
Amts  wegen  den  tatsächlichen  Verhältnissen  tunlichst
gerecht  werden  soll,  so  sind  doch  Fehler  nicht  zu  vermeiden,
  und  eine  Herabsetzung  der  Beiträge  wird  im
Aufsichtswege  in  der  Regel  nur  verlangt,  wenn
die  anrechnungsfähigen  Löhne  und  Gehälter  um

mehr  als  das  Doppelte  überschätzt  find.  Die  Berufsgenossenschaften
  sind  befugt,  durch  Rechnungsbeamte
behufs  Prüfung  der  eingereichten  Lohnnachweisungen
diejenigen  Geschäftsbücher  und  Listen  einzusehen,  aus
welchen  die  Zahl  der  Arbeiter  und  Beamten  und  die
Beträge  der  verdienten  Gehälter  und  Löhne  ersichtlich
werden.  Diese  Bücher  und  Listen  haben  die  Unternehmer
  den  Rechnungsbeamten,  deren  Obliegenheiten
öfter  den  technischen  Aufsichtsbeamten  übertragen
sind,  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Einer
Schädigung  der  Unternehmer  durch  die  Offenlegung
der  Arbeiter=  und  Lohnverhältnisse  ist  aber  nicht  nur
durch  die  Vorschriften  der  88  120,  121,  150,  151  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vorgebeugt;  auch
das  Reichs-Versicherungsamt  hält  strenge  darauf,  daß
in  dieser  Richtung  das  Betriebsgeheimnis  gewahrt
bleibt.  Die  Berufsgenossenschaften  sind  insbesondere
weder  verpflichtet,  noch  auch  nur  berechtigt,  die  ihnen
eingereichten  Lohnnachweisungen  den  Steuerbehörden
bekannt  zu  geben.

Auch  gegen  die  Festsetzung  der  Genossenschaftsbeiträge
  ist  Widerspruch  an  den  Genossenschaftsvorstand
und  gegen  dessen  Bescheid  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  gegeben.  Die  Beschwerde  kann  nur
auf  einen  Rechenfehler  oder  auf  unrichtige  Feststellung
des  anrechnungsfähigen  Betrags  der  Gehälter  und
Löhne  oder  auf  den  irrtümlichen  Ansatz  einer  anderen
Gefahrenklasse,  als  wozu  der  Betrieb  nach  dem  Tarif
einzuschätzen  ist,  gestützt  werden.  Bei  der  Feststellung
der  anrechnungspflichtigen  Löhne  von  Amts  wegen
ist  die  Beschwerde  nur  aus  dem  zuerst  angeführten
Grunde  zulässig.  Eine  Beitragsbeschwerde  ist  auch  in
den  Fällen  gegeben,  wo  die  Haftung  eines  bisherigen
Unternehmers  gemäß  §  60  Abs.  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  bestritten  wird.

Eigenartige  und  zum  Teil  besonders  schwierige
Aufgaben  bereitete  die  Beitragserhebung  auf  dem
Gebiete  der  landwirtschaftlichen  Versicherung  sowohl
  den  Berufsgenossenschaften  wie  dem  Reichs-Versicherungsamte.
  Das  ältere  Gesetz  hatte  bei  seiner
Regelung  des  Umlageverfahrens  manche  Lücke  gelassen,
  die  sich  erst  bei  seiner  Anwendung  empfindlich
fühlbar  machte.  Solche  Lücken  wurden  durch  Einführung
  bestimmter  Regelungen,  meist  auf  statutarischem
Wege,  ausgefüllt.  In  der  Novelle  von  1900  hatte  der
Gesetzgeber  diese  Mängel  nur  zum  geringsten  Teile
durch  eigene  Normengebung  beseitigt.  Er  hatte  viel-117