Genossenschaftsversammlung oder bei den Vorverhandlungen)
vorgebracht werden. Näheres über die
rechtliche Natur und die wirtschaftliche Bedeutung der
Gefahrentarife sowie über deren Einfluß auf die Unfallverhütung
ist aus dem Aufsatze „Geschichte und
Wirkungskreis des Reichs-Versicherungsamts“ im
3. Bande des Handbuchs der Unfallversicherung
Seite 744, 745 ersichtlich. Auch wird auf die in den
Fußnoten daselbst angegebenen Gesetzesstellen, Anmerkungen
des Handbuchs und Schriften Bezug genommen.
Die Veranulagung der Betriebe zu den einzelnen
Gefahrenklassen liegt nach näherer Bestimmung des
Statuts den Organen der Genossenschaft ob. Gegen
die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer
binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde
an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Da neben der Gefahrenziffer der anrechnungspflichtige
Lohnbetrag die Berechnungsgrundlage für
die Umlegung des Jahresbedarfs der Berufsgenossenschaften
bildet, haben die Unternehmer binnen sechs
Wochen nach Ablauf des Rechnungs-(Kalender-jjahrs
der Berufsgenossenschaft Lohnnachweisungen gemäß
der Borschrift des § 99 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
und den näheren Bestimmungen
des Genossenschaftsstatuts einzureichen. Durch das
Statut kann den Unternehmern die Führung von Lohnlisten
(Lohnbüchern) auferlegt und vorgeschrieben
werden, daß diese drei Jahre lang aufzubewahren
sind. Erwächst hieraus den Unternehmern eine manchmal
nicht unbedeutende Arbeitslast, so üben diese Vorschriften
anderseits besonders auf viele kleinere Unternehmer
einen wohltätigen Zwang zu einer gehörigen
Buchführung aus, die eine notwendige Voraussetzung
einer geordneten Wirtschafts= und Geschäftsführung
ist. Nach § 99 Abs. 4 daselbst werden die Löhne und
Gehälter von Amts wegen festgesetzt in den Fällen,
in denen eine Lohnnachweisung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht ist, ohne daß eine Beschwerde wegen
unrichtiger Feststellung der anrechnungsfähigen Löhne
und Gehälter zulässig ist. Wenn auch das Reichs-Versicherungsamt
betont hat, daß die Feststellung von
Amts wegen den tatsächlichen Verhältnissen tunlichst
gerecht werden soll, so sind doch Fehler nicht zu vermeiden,
und eine Herabsetzung der Beiträge wird im
Aufsichtswege in der Regel nur verlangt, wenn
die anrechnungsfähigen Löhne und Gehälter um
mehr als das Doppelte überschätzt find. Die Berufsgenossenschaften
sind befugt, durch Rechnungsbeamte
behufs Prüfung der eingereichten Lohnnachweisungen
diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus
welchen die Zahl der Arbeiter und Beamten und die
Beträge der verdienten Gehälter und Löhne ersichtlich
werden. Diese Bücher und Listen haben die Unternehmer
den Rechnungsbeamten, deren Obliegenheiten
öfter den technischen Aufsichtsbeamten übertragen
sind, an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Einer
Schädigung der Unternehmer durch die Offenlegung
der Arbeiter= und Lohnverhältnisse ist aber nicht nur
durch die Vorschriften der 88 120, 121, 150, 151 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vorgebeugt; auch
das Reichs-Versicherungsamt hält strenge darauf, daß
in dieser Richtung das Betriebsgeheimnis gewahrt
bleibt. Die Berufsgenossenschaften sind insbesondere
weder verpflichtet, noch auch nur berechtigt, die ihnen
eingereichten Lohnnachweisungen den Steuerbehörden
bekannt zu geben.
Auch gegen die Festsetzung der Genossenschaftsbeiträge
ist Widerspruch an den Genossenschaftsvorstand
und gegen dessen Bescheid Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt
gegeben. Die Beschwerde kann nur
auf einen Rechenfehler oder auf unrichtige Feststellung
des anrechnungsfähigen Betrags der Gehälter und
Löhne oder auf den irrtümlichen Ansatz einer anderen
Gefahrenklasse, als wozu der Betrieb nach dem Tarif
einzuschätzen ist, gestützt werden. Bei der Feststellung
der anrechnungspflichtigen Löhne von Amts wegen
ist die Beschwerde nur aus dem zuerst angeführten
Grunde zulässig. Eine Beitragsbeschwerde ist auch in
den Fällen gegeben, wo die Haftung eines bisherigen
Unternehmers gemäß § 60 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
bestritten wird.
Eigenartige und zum Teil besonders schwierige
Aufgaben bereitete die Beitragserhebung auf dem
Gebiete der landwirtschaftlichen Versicherung sowohl
den Berufsgenossenschaften wie dem Reichs-Versicherungsamte.
Das ältere Gesetz hatte bei seiner
Regelung des Umlageverfahrens manche Lücke gelassen,
die sich erst bei seiner Anwendung empfindlich
fühlbar machte. Solche Lücken wurden durch Einführung
bestimmter Regelungen, meist auf statutarischem
Wege, ausgefüllt. In der Novelle von 1900 hatte der
Gesetzgeber diese Mängel nur zum geringsten Teile
durch eigene Normengebung beseitigt. Er hatte viel-117