& TOGO.
Palnıöl 180,8; Rohbaumwolle 164,8; Elfenbein 64,2; Klein-
vieh 41,9; Baumwollgewebe 32,8; Rindvieh 31,9; Schibutter
28,53; Waren aus Stroh, Bast, Kokosfasern usw. 22,3; Kakao
22; Kassada 21,7; Kuriositäten 17,7; Erdnüsse 10,3; Häute
und Felle 8,2; Kopra 7,5; Yams 7,5.
Zolltarif.
(Zollverordnung vom 27. zZ. 1904, in Kraft getreten am ı. 3. 1904; Zu
satzverordnungen vom 16. 1. 1907 und 4. 6. 1907.)
Einfuhrzölle.
ı. Spirituosen
{. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art.
welche weder süß. noch mit einer Substanz versetzt
sind, durch welche die Feststellung des Alkohols mit-
tels des Alkoholometers verhindert ist:
a. bei einem Alkoholgehalte von so°®, Tralles für
ı Liter ...0.22ooeeseeneerne ernennen nennen nen 80,0 Pfg.
b. bei einem Alkoholgehalte von mehr als 50°,
Tralles für jedes Prozent mehr .............. 1,6 .
c. bei einem Alkoholgehalte von weniger als 30°,
Tralles für jedes Prozent weniger ........- 16 „
ll. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art,
welche entweder süß oder mit einer Substanz ver-
setzt sind. durch welche die Feststellung des Alkohol-
gehaltes mittels des Alkoholgmeters verhindert ist,
für ı Liter .....2ooeenseeeesnennensennnn nennen 1,20 Mk.
2. Tabak pro Kilogramnı ........2222s0eeseeneeenenn nenne 50,0 Pfg.
3. Salz, außer Salz zu landwirtschaftlichen Zwecken, pro 10okg 2,00 Mk.
4. Zucker pro 100 kg .... 22.20 ceeneneeserensernen ernennen 800.
5. Petroleum und Brennöl pro Liter ........--2-2e2ec0r0 0: 5,5 Pfg.
5. Feuerwaffen pro Stück .......222020rssenernesnennn ns 3.00 Mk.
7. Pulver pro kg ......2cceeeneesesseneeeneerenenen sense 1,00 „
8. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für
zollfrei erklärt sind: „oocccccceseneene ... 10% vom Einfuhrwert.
Zollfrei sind:
. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände.