Full text: Deutsches Kolonial-Handbuch.

  
  
  
  
  
ZOLLTARIF. 277 
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5 Benennung der Tarilsatz fr & Bemerk 
& Gegenstände ch 3 merkungen 
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7.Südweine und Süßweine 
| wie zu 6 in Fässern . . |ı Liter 1,25 Mk. —_— 
8.Schaumweine. . . . . . |ı Originalflasche| 5°, 
zu 1 ı Mk. 
9.|Allenicht genannten stillen 
Weine in Flaschen. . . |ı Originalflaschel 5°, 
zu %/, 10,50 Mk. 
30.|Die zu 9 genannten stillen , 
Weine in Fässern . . . |ı Liter 0,60 Mk. —_— 
31.!Bier jeder Art in Flaschen |ı Originalflaschei 5%, 
| zu $/, 10,10 Mk. 
12.!Desgleichen in Fässern . . !ı Liter 0,12 Mk. —_ 
ı3.|Apfelwein und sonstige 
Obstweine in Flaschen . |ı Originalflaschei 5% 
.‚Apfelwein und sonstige 
  
  
Obstweine in Fässern 
zu 3/,10,20 Mk. 
  
. !ı Liter 0,25 Mk. 
  
Bei der Einfuhr sind zollfrei: 
ı. Alle vom Gouvernement 
2. Der von christlichen Missionen 
3. Die von Kranken- 
tigen Gegenstände. 
selbst 
und 
Kirch 
eingeführten, an sich zollpflich- 
lischaften zu 
Zwecken des Kultus eingeführte Wein auf Antrag bei dem 
Gouvernement. 
und Heilanstalten eingeführten Getränke, 
welche zur Krankenpflege bestimmt sind, auf Antrag bei dem 
Gouvernement. 
4. Denaturierter Brennspiritus. 
Ausfuhrzölle werden nicht erhoben. 
Verboten ist die Einfuhr, sofern 
nicht eine schriftliche Ge- 
nehmigung durch den Gouverneur oder die von diesem bezeichnete 
Behörde erteilt wird,