ZOLLTARIF. 277
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5 Benennung der Tarilsatz fr & Bemerk
& Gegenstände ch 3 merkungen
3 ern
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7.Südweine und Süßweine
| wie zu 6 in Fässern . . |ı Liter 1,25 Mk. —_—
8.Schaumweine. . . . . . |ı Originalflasche| 5°,
zu 1 ı Mk.
9.|Allenicht genannten stillen
Weine in Flaschen. . . |ı Originalflaschel 5°,
zu %/, 10,50 Mk.
30.|Die zu 9 genannten stillen ,
Weine in Fässern . . . |ı Liter 0,60 Mk. —_—
31.!Bier jeder Art in Flaschen |ı Originalflaschei 5%,
| zu $/, 10,10 Mk.
12.!Desgleichen in Fässern . . !ı Liter 0,12 Mk. —_
ı3.|Apfelwein und sonstige
Obstweine in Flaschen . |ı Originalflaschei 5%
.‚Apfelwein und sonstige
Obstweine in Fässern
zu 3/,10,20 Mk.
. !ı Liter 0,25 Mk.
Bei der Einfuhr sind zollfrei:
ı. Alle vom Gouvernement
2. Der von christlichen Missionen
3. Die von Kranken-
tigen Gegenstände.
selbst
und
Kirch
eingeführten, an sich zollpflich-
lischaften zu
Zwecken des Kultus eingeführte Wein auf Antrag bei dem
Gouvernement.
und Heilanstalten eingeführten Getränke,
welche zur Krankenpflege bestimmt sind, auf Antrag bei dem
Gouvernement.
4. Denaturierter Brennspiritus.
Ausfuhrzölle werden nicht erhoben.
Verboten ist die Einfuhr, sofern
nicht eine schriftliche Ge-
nehmigung durch den Gouverneur oder die von diesem bezeichnete
Behörde erteilt wird,