$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 115
Übertragung andrer staatlicher Geschäfte eingeschlagen (standes-
amtlicher Funktionen,*! Funktionen der sog. gerichtlichen Polizei
u.a. m.) So eng aber auch die Geschäfte des übertragenen
Wirkungskreises mit der Gemeindeorganisation verbunden sein
mögen, so können doch nach den meisten Gesetzen viele von ihnen
unter bestimmten Voraussetzungen durch einfache staatliche Ver-
ordnung abgelöst und Staatsbehörden übertragen werden.*?
amtmännern, Oberschulzen) im Namen des Königs geführt, vorbehaltlich
der in $2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme. — Die
Ortspolizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten
Staatsbehörde in Polizeiangelegenheiten erteilten Anweisungen zur Aus-
führung zu bringen...‘ Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 215ff.
Anschütz, im Verwaltungsarchiv VI 8. 606ff. Gerland, im Archiv
für öffentl. Recht XVII S. 230ff.
41 Vgl. z.B. Reichs-Personenstandsgesetz von 1875 $4: ‚In den
Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht über-
schreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß,
Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des
Standesbeamten wahrzunehmen.“
42 Sofern die Handhabung der Ortspolizei grundsätzlich dem Staate
zusteht, aber zur Ausübung den Gemeinden übertragen ist (s. oben 8. 111),
kann der Staat auch ermächtigt sein, sie durch eigene Organe zu be-
sorgen. Dies trifft z. B. zu in Preußen und Baden; in den größeren
Städten dieser Staaten sind für die Verwaltung der Ortspolizei staatliche
Polizeistellen errichtet (in Preußen: Polizeipräsidien, Polizeidirektionen).
Vgl. z. B. Preußisches Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850, $ 2: „In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-
gericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von mehr als
10 000 Einwohnern, kann die örtliche Polizeiverwaltung durch Beschluß
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden.
Auch in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe
Einrichtung zeitweise eingeführt werden.“ Bitters Handwörterbuch der
preuß. Verwaltung II? S. 280, Art. „Polizeibehörden“. Hue de Grais,
Handbuch d. Verfassung und Verwaltung, 2! $ 221. Über solche Städte
mit staatlicher Polizeiverwaltung: Rönne- Zorn, Preuß. Staatsrecht II
8.645. Gieseim Jbeh.d.öff. R.VII142. FürBaden: Thoma, Polizeibefehl
im Bad. Recht IS.145 ff., 174. Jellinek, System, S.276, Notel. InPreußen
hat das Polizeikostengesetz v. 3. Juni 1908 dem Staate die „unmittelbaren“
Kosten auferlegt, die aus der Handhabung der Ortspolizei durch staatliche Be-
amtein solchen Städten entstehen, aber die Städte haben daran ein Drittel
beizutragen. Anschütz im Jahrbuch d. öffentl. Rechts III (1909) S. 455 ff.
Im Großherzogtum Baden fehlt eine allgemeine Rechtsenorm über eine
solche Beitragspflicht. Infolgedessen dürfen diesen Städten Kosten der
durch Staatsorgane geführten Polizeiverwaltung nur soweit belastet
g*