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Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige
Maß zu beschränken.
Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen
eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen
selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb dieser Frist
nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die Telegraphenver-
waltung die Ausästungen. Dazu ist sie auch berechtigt, wenn es sich um
die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
Die Telegraphenverwaltung ersetzt den an den Baumpflanzungen
verursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorgenommenen
Ansästungen.
§ 5. Die Telegraphenlinien find so auszuführen, daß sie vorhandene-
besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanali-
sations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und
dergleichen) nicht flörend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforder-
licher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat die Telegraphenver=
waltung zu tragen.
Die Verlegung oder Veränderung vorhandener Anlagen kann nur
gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung
des Verkehrswegs für die Telegraphenlinie sonst unterbleiben müßte und.
die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke entsprechend untergebracht
werden kann.
Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat die Benutzung
des Verkehrsweges für die Telegraphenlinie zu unterbleiben, wenn der
aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende
Schaden gegenüber den Kosten, welche der Telegraphenverwalmug aus der
Benutzung eines anderen ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs er-
wachsen, unverhältnismäßig groß ist.
Diese Vorschriften sinden auf solche in der Vorbereitung befindliche
besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, ent-
sprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Abs. 2 wird.
nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vor-
bereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten An-
lagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes.
die Genehmigung des Auftrragsgebers und, soweit erforderlich, die
Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder
des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch genommenen Weges
erhalten haben.
§ 6. Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszu-
führen, daß sie die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend be-
einflussen.
Dem Verlangen der Verlegung oder Beränderung -einer Telegraphen-
linie muß auf Kosten der Telegraphenverwaltung statigegeben werden,
wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben
müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des.
öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrs-
rücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender