Object: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige 
Maß zu beschränken. 
Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen 
eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen 
selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb dieser Frist 
nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die Telegraphenver- 
waltung die Ausästungen. Dazu ist sie auch berechtigt, wenn es sich um 
die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt. 
Die Telegraphenverwaltung ersetzt den an den Baumpflanzungen 
verursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorgenommenen 
Ansästungen. 
§ 5. Die Telegraphenlinien find so auszuführen, daß sie vorhandene- 
besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanali- 
sations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und 
dergleichen) nicht flörend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforder- 
licher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat die Telegraphenver= 
waltung zu tragen. 
Die Verlegung oder Veränderung vorhandener Anlagen kann nur 
gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung 
des Verkehrswegs für die Telegraphenlinie sonst unterbleiben müßte und. 
die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke entsprechend untergebracht 
werden kann. 
Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat die Benutzung 
des Verkehrsweges für die Telegraphenlinie zu unterbleiben, wenn der 
aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende 
Schaden gegenüber den Kosten, welche der Telegraphenverwalmug aus der 
Benutzung eines anderen ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs er- 
wachsen, unverhältnismäßig groß ist. 
Diese Vorschriften sinden auf solche in der Vorbereitung befindliche 
besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, ent- 
sprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Abs. 2 wird. 
nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vor- 
bereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten An- 
lagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes. 
die Genehmigung des Auftrragsgebers und, soweit erforderlich, die 
Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder 
des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch genommenen Weges 
erhalten haben. 
§ 6. Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszu- 
führen, daß sie die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend be- 
einflussen. 
Dem Verlangen der Verlegung oder Beränderung -einer Telegraphen- 
linie muß auf Kosten der Telegraphenverwaltung statigegeben werden, 
wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben 
müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des. 
öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrs- 
rücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender
	        
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