Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Flüsse 
  
ber, System des deutsch. Priv. R. 151; Ernst Meier 
in Holtzend. NKL.; Otto Mayer 1, 844; Schelcher, 
Sächs. Wassergesetz 0ä; Brenner, Wassergesetze (bayr.) 
114 f;: Schenkel, Das bad. Wasserrecht ? 101 ff; 
Stoerk, Art. „Flößerei“ in HW StW 1, 1111 ff. 
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Sluchtlinien 
Bauwesen, Wege 
  
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Flüsse 
6# 1. Begriff und Arten. ## 2. Rechtliche Zugehörigkeit 
der Privatflüsse. 1 3. Die Wasserverteilung 1 4. Die 
Instandhaltung. 
& 1. Begriff und Arten. Unter F. verstehen 
wir die natürlichen fließenden Gewässer, im Ge- 
gensatz zu den künstlichen Gewässern, welche von 
Menschenhand geschaffene Einrichtungen sind (Ka- 
näle ), und zu den stehenden Gewässern (Seen, 
Teiche). Die F. zerfallen in Privatflüsse und 
öffentliche F. oder Ströme. Das Unterscheidungs- 
merkmal ist, daß die letzteren als öffentliche Ver- 
kehrsstraßen dienen. Die Landesrechte, denen 
nach EG z. BGB a 65 diese ganze Materie offen 
gelassen worden ist, haben das Merkmal verschie- 
den formuliert: es wird bald die Brauchbarkeit 
zur Schiffahrt und zur Flößerei mit verbundenen 
Hölzern verlangt, bald soll das eine oder das 
andere, bald nur das erstere genügen. 
Wegen der öffentlichen F. TStröme. Die 
Privat F., von welchen hier allein die Rede ist, 
mag man noch einmal einteilen in F. und Bäche, 
je nach der Größe; juristische Bedeutung hat die- 
ser unterschied nicht. Vgl. noch Binnengewässer, 
Kanäle. 
§. Rechtliche Zugehörigkeit der Privatflüsse. 
Die natürlichen Wasserläufe scheinen bestimmt, ihre 
Vorteile einem ganzen Landstrich, insbesondere 
der mehr oder weniger langen Kette von Grund- 
stücken, die sie berühren, einer Gesamtheit also 
zu gewähren. Das ältere Recht brachte diesen 
Gedanken zum Ausdruck, indem es den Wasser- 
lauf in das Recht der nächsten wirtschaftlichen 
Gesamtheit stellte: er ist Allmende; den Ge- 
meindegenossen sind Nutzungsrechte daran ein- 
geräumt mit besonderer Bevorzugung der An- 
grenzer. Ueber eine Besonderheit X Auenrecht. 
Das neuere Recht hat es nur in Ausnahms- 
fällen bei diesem Sonderrecht der Gemeinden be- 
lassen; auch ist nur für bestimmte Wasserläufe 
durch ausdrückliche Verfügungen der Staat an die 
Stelle gesetzt worden (Fluß-Regal, fiskalische 
Flüssc). Manchmal werden auch alle Wasserläufe 
schlechthin als herrenlos behandelt (X Ströme 
8 1, bezüglich des Württemberg. Wasserrechtsl. 
Die am meisten übliche Regelung nimmt zur 
  
  
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— AS F 
Grundlage das Recht der Angrenzer. 
Jeder Grundeigentümer ist danach angesehen 
als Herr über das Stück des Wasserlaufs, das an 
seinem Grundstücke entlang geht, Bett und darüber 
gleitende Wasserwelle. Diese Herrschaft ist privat- 
rechtlicher Natur; sie ist ein dingliches ausschließ- 
liches Recht, alle Verfügungen über den Gegen- 
stand umfassend, welche nicht besonders ausgenom- 
men sind, dem Eigentum gleich. Wenn man 
diesen Ausdruck vermeidet und lieber von um- 
fassenden Nutzungsrechten der Angrenzer spricht, 
so geschieht es mit Rücksicht auf den großen Um- 
fang, in welchem dieses Recht tatsächlich beschränkt 
ist. Die Bestimmung des Wasserlaufs, der Ge- 
samtheit zu dienen, kommt nämllich in zweierlei 
Weise als privatrechtliche Beschrän- 
kung des Rechtes der Angrenzer 
zum Ausdruck: 
1. Für gewisse leichtere Benutzungsarten ist 
diesen das im Eigentum liegende jus prohibendi 
entzogen: Jedermann kann sich des Privat F. be- 
dienen zum Baden, Wasserschöpfen, Waschen, 
Viehtränken, Kahnfahren, Schlittschuhlaufen u. 
dergl. Eine erschöpfende Aufzählung läßt sich 
nicht geben; das Uebliche bestimmt die genaueren 
Grenzen. Mit dem Gemeingebrauch an öffentli- 
chen F. besteht eine gewisse äußerliche Aehnlichkeit. 
2. Die eigene Verfügung des Berechtigten ist 
beschränkt zugunsten der anderen Angrenzer, 
welche ihm gegenüber oder oben oder unten am 
gleichen Wasserlauf die gleichen Rechte haben. 
Sein Recht auf das Bett erstreckt sich nur bis zur 
Mittellinie, sein Recht auf die Wassermenge ist 
durch die Rücksicht dem Nachbar gegenüber auf 
einen verhältnismäßigen Teil beschränkt und durch 
die Rücksicht auf obere und untere Angrenzer 
wird er genötigt, das Wasser frei in das Bett vor 
seinem Grundstück aufzunehmen und es am un- 
teren Ende wieder darin zu entlassen, soweit es 
nicht verbraucht ist. 
In den Formen des Privatrechts können diese 
privatrechtlichen Befugnisse der Angrenzer ab- 
geändert oder zu gesellschaftlichen Ausübungs- 
weisen vereinigt werden. Gemeindeeigentum und 
fiskalisches Eigentum, wo es unabhängig vom Ufer- 
besitz besteht, reiht sich ein in dieses System als pri- 
vatrechtliches Sonderrecht mit den entsprechend 
angepaßten privatrechtlichen Beschränkungen. 
Ueber dieser ganzen privatrechtlichen Ordnung 
steht aber nun noch die verwaltungsrechtliche Ein- 
wirkung des Staates, welche den schon in jener 
enthaltenen Gedanken der Gemeinschaftlichkeit zu 
bewußterem Ausdruck bringt. Sie geht einerseits 
darauf, die Verteilung der Benützung dem öffent- 
lichen Interesse gemäß zu gestalten, andererseits 
darauf, die Instandhaltung des Wasserlaufes im 
öffentlichen Interesse zu sichern. 
8 3. Die Wasserverteilung. Die Verwaltung 
übt hier eine doppelte Art von Einwirkung: 
1. Zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung, wie sie zwischen den Nutzungsberechtig- 
ten einmal zustande gekommen ist. Diese Tätig- 
keit hat polizeiliche Natur. Es wird Fürsorge ge- 
troffen gegen eigenmächtige Störung. Zu diesem. 
Zwecke verbieten die Gesetze bei Strafe die Her- 
stellung von neuen Vorrichtungen an 
den F., welche geeignet sind, die bisherige Wasser- 
verteilung zu ändern, es sei denn, daß diese Vor- 
richtungen vorher von der VerwBehörde geprüft
	        
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