Justizverwaltung (Behörden)
Stück der trias politica bildet, wennschon in der
Praxis die Grenzen nicht so scharf gezogen sind
und nicht nur Gerichtsbehörden mit J. Geschäften,
sondern sogar J.Behörden (z. B. der Minister)
mit richterlichen Aufgaben befaßt sind. Im Ge-
ensatze zur eigentlichen Rechtspflege gipfelt die
Kusgabe der J. darin, innerhalb des durch die
Gerichtsverfassung (/] geschaffenen Rahmens die
zur Ausübung der Rechtspflege nötigen Veran-
staltungen zu treffen, die Tätigkeit der Rechts-
pflegeorgane zu unterstützen und unbeschadet der
gesetzlich gewährleisteten Unabhängigkeit zu über-
wachen. Der J. liegt es z. B. ob, die Gerichte und
Staatsanwaltschaften mit geeigneten Beamten
in ausreichender Zahl zu besetzen, ihren Geschäfts-
gang zu regeln, für Dienstgebäude, Büchereien
und dgl. zu sorgen, die Ausbildung und Prüfung
des Beamtennachwuchses zu ordnen, die Voll-
ziehung der Rechtsprüche zu ermöglichen, die Ge-
bühren und Stempelabgaben für die Rechts-
pflegetätigkeit zu erheben. Sache der J. ist es
ferner, gegen äußere Ordnungswidrigkeiten der
Rechtspflegeorgane einzuschreiten, insbesondere
gegen Geschäftsverzögerungen (Aufsicht, in schwe-
ren Fällen Disziplinargewalt (D). Während aber
die Richter [Mbei ihren Urteilen lediglich dem Ge-
setz unterworfen sind (GVGG #P1), haben Staatsan—
wälte (# und Gerichtsschreiber auch bei der
materiellen Art der Geschäftserledigung die
im Verw Weg an sie ergehenden Weisungen zu
befolgen. Nicht alle staatliche Verw Tätigkeit, die
dem Rechtspflegezwecke dient, ist J., sondern nur
diejenige, die zum Ressort der Zentraljustizjbehörde
gehört, also nicht die Tätigkeit der Gerichtsärzte,
der gerichtlichen Polizei und der Kriminal= oder
Sicherheitspolizei (M, nicht die Angelegenheiten
der Militärjustiz und der Sondergerichte (X Ge-
richtsverfassung § 2 III, ja nicht einmal der Straf-
vollzug in Gefängnissen (J] und Zuchthäusern,
soweit diese — wie noch zu erheblichem
Teile in Preußen — zum Ressort der inneren
Verwaltung gehören.
Die J. ist Verwaltung im Gebiete der Justiz,
nicht Rechtsprechung. Es gelten mithin für sie
nicht die gesetzlichen Garantien des Richteramts.
J. Beamte können daher gegen ihren Willen ver-
setzt oder auf Wartegeld gestellt werden, außer
wenn sie zugleich Richter sind. Diesen könnten
nur die ihnen übertragenen Verwufgaben (z. B.
als Aufsichtsrichter oder Kassenkurator) durch
Verw Anordnung entzogen werden, soweit nicht
etwa, wie bei den Präsidenten, schon das Gesetz
bestimmte Aufgaben der J. mit dem richterlichen
Amte selbst verknüpft (unten § 2). In welchem
Umfange die Geschäfte der J. den nachgeordneten.
Behörden übertragen werden sollen, ist der Lan-
desgesetzgebung freigestellt. Andere Verw-
Geschäfte als solche der J. den Gerichten zu über-
tragen, ist aber reichsrechtlich verboten:
EG z. GVG 84. Ferner enthält GVG 8 152 das
reichsgesetzliche Verbot, die Dienstaufsicht über
Richter den Staatsanwälten zu übertragen. Dieses
richtet sich gegen die vor 1879 am Rhein bestehende
Einrichtung, daß sämtliche Geschäfte der J. der
Staatsanwaltschaft zustanden, die Gerichte somit
zwar ungestört ihrer Rechtspflegetätigkeit oblie-
gen konnten, aber dafür in vielen sie unmittelbar
berührenden Angelegenheiten des Einflusses ihrer
Vorstandsbeamten entbehrten.
# 2. Behörden. A. Reichsbehörden.
Im Reiche steht die J. zunächst dem Kaiser und
dem Bundesrate, der höchsten Reichs Verw Behörde,
zu. Der Kaiser ernennt den Präsidenten, die Se-
natspräsidenten und Räte bei dem Reichs-
gericht, den Oberreichsanwalt und die Reichs-
anwälte auf Vorschlag des Bundesrats (GV
# 127, 150). Ferner hat der Reichskanzler das
Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich
des Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte
(GVG 148 Nr. 1). Er bestimmt auch die Ge-
schäftseinrichtung der Gerichtsschreiberei bei dem
Reichsgerichte (GVG 75 154), wogegen der Ge-
schäftsgang bei den Senaten und dem Plenum
des Reichsgerichts durch eine Geschäftsordnung
geregelt wird, die das Plenum auszuarbeiten und
dem B zur Bestätigung vorzulegen hat (GV-
&141, Gesch O v. 8. 4. 80 und 25. 7. 86, R.Bl
S 190, 300). Der Staatssekretär des Reichs-
justizamts übt die dem RK im Bereiche der J.
zugewiesenen Aufgaben als dessen Stellvertreter
aus (Stellvertr. G v. 17. 3. 78). Die Mitglieder
des Reichsgerichts unterstehen keiner Auf-
sicht der J., sondern nur der Disziplinargewalt
des Plenums (GVG 8 128 ff). Ueber die J.
hinsichtlich der Konsulargerichte (M und
der Gerichte in den Schutzgebieten (JI vgl.
Kons G# v.. 4. 00 5F 4 ff, 73 ff und Schutzgeb G v.
10.9. 00 58 2 ff, 15 ff; bei der J. hinsichtlich der Kon-
sulargerichte ist das Auswärtige Amt, hinsichtlich
der Schutzgebietsgerichte das Kolonialamt, hin-
sichtlich der Gerichte in Kiautschou das Reichs-
marineamt zur Mitwirkung berufen, alle drei
jedoch formell im Namen des R, der auch
hier der rechtliche Träger der J. ist. Dem BR
liegt es endlich ob, wenn in einem Bundesstaate
der Fall einer Justizverweigerung ein-
tritt, Beschwerden über verweigerte oder gehemm-
te Rechtspflege anzunehmen und darauf die ge-
richtliche Hilsc bei der Bundes Reg, die zu der
Beschwerde Anlaß gab, zu bewirken (R#V a 77).
B. Landesbehörden. An der Spitze
der Landes J. steht als Zentralbehörde der Ju-
stiz Min, in den kleineren Staaten die Justizabtei-
lung des Gesamt Min, in den Hansestädten die
entsprechende Senatskommission, der mitunter
eine aus Senatoren und Richtern gemischte J. Kom-
mission zur Seite steht (Brem. ASG z. G
Is 1 ff). Organe der Landes J. sind regelmäßig
die Präsidenten und die Ersten Staatsanwälte.
In Preußen, dessen Regelung für die meisten
übrigen Staaten vorbildlich gewesen ist, sind die
näheren Vorschriften in den 93§77—86 AGz. G# G
enthalten. Danach sind die Vorstände der Gerichte
und der Staatsanwaltschaften nach näherer Be-
stimmung des Justiz Min dessen Organe bei den
Geschäften der J. Sie können bei Erledigung
dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Auf-
sicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
Das Recht der Dienstaufsicht steht zu: dem Ju-
stiz Min hinsichtlich aller Gerichte und Staatsan-
waltschaften, den Präsidenten der OLG# und der
Landgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Gerichte
und der Gerichte ihres Bezirkes, den Oberstaats-
anwälten und Ersten Staatsanwälten entspre-
chend hinsichtlich der Staatsanwaltschaften (J #I,
dem Ersten Amtsanwalt hinsichtlich der Beamten
der Amtsanwaltschaft. Bei den Amtsgerichten
steht die Dienstaufsicht über die Richter dem Land-