Kolonisation (Rentengüter)
603
ständigkeit, der Zerteilung des R sowie der Abver-
äußerung von Teilen desselben an die Genehmigung
der GK gebunden. Die R kann durch die RBank
und zwar ausschließlich durch Vermittlung der
OK insoweit abgelöst werden, als die erforderliche
Sicherheit vorhanden ist.
## 4. Berfahren bei der Begründung von
Neutengütern. Durch das G v. 27. 6. 90 ist ledig-
lich eine neue Rechtsform für den Erwerb von
Grundeigentum geschaffen, indem jedem Grund-
besitzer ermöglicht worden ist, Trennstücke gegen
Zahlung einer NR zu übereignen; eine Mitwirkung
von Behörden ist hierbei an sich in keinem weitern
Umfange nötig, als bei der Abveräußerung von
Parzellen gegen Kapitalzahlung und Gründung
neuer Ansiedelungen überhaupt. Durch das Gv.
7. 7. 91 ist aber diese neue Rechtsform für die
Ziele der inneren Kolonisation (oben §# 1) nutzbar
gemacht worden, und zwar dadurch, daß der Staat
die RBanken und die Auseinandersetzungsbehör-
den in den Dienst der Sache gestellt hat. Als Rö-
Stellen kleineren Umfanges können nach Erl v.
8. 1. 07 (Min Bl der landw. Verw 27) Stellen bis
zu einer Mindestgröße von 12,50 Ar begründet
werden, so daß es jetzt — was früher nicht zulässig
war — auch möglich ist, Arbeiter, selbst Industrie-
Arbeiter, anzusiedeln. Die GK dürfen bei der Be-
gründung von Industriearbeiterstellen jedoch nur
mitwirken, wenn diese im Interesse ihrer Erhaltung
als ländliche Besitzungen mehrfachen bestimmt be-
zeichneten Beschränkungen, z. B. hinsichtlich ihrer
Bebauung und ihrer Benutzungsweise, unterwor-
fen werden. Sowohl nur zur Ablösung der auf
bereits errichteten R haftenden R, als auch zu
ihrer Neubegründung kann die Vermittelung der
EKt in Anspruch genommen werden. Die Behörde
ist aber zur Mitwirkung nicht verpflichtet, sie soll
nur da eintreten, wo die Erreichung der bezeich-
neten Ziele des Gesetzes, einer Vermehrung des
ländlichen mittleren und kleineren Grundbesitzes
durch Schaffung neuer
Stellen in Aussicht steht. Vermittlungsanträge
hat die GK zurückzuweisen, sofern der Begründung
des R# rechtliche oder tatsächliche Bedenken ent-
gegenstehen. Solche tatsächliche Bedenken kön-
nen z. B. aus der Beschaffenheit des Bodens (zu
leicht oder zu schwer), aus der örtlichen Lage, aus
dem Verhältnis der Wiesenfläche zur Gesamtfläche,
aus den Verkehrs= und Absatzverhältnissen, aus
der in der Gegend schon vorhandenen Mischung
größerer und kleinerer Besitzungen u. dgl. m. her-
geleitet werden. Das Verfahren ist, wenn es sich
um die Begründung neuer Stellen handelt, wie
lebensfähiger
ein Gemeinheitsteilungsverfahren zu behandeln,:
in diesem aber gleichzeitig die Ablösung der R
durch die RBank zu bewirken. Die GK tritt in
diesem letzteren Falle an die Stelle aller sonst
zur Mitwirkung zuständigen Behäörden, also z. B.
des Katasteramtes hinsichtlich der Vermessung,
des Notars oder Gerichtes hinsichtlich der Beur-
kundung des Vertrages, des Grundbuchrichters
hinsichtlich der Entgegennahme der Auflassungs-
erklärung, des Kreisausschusses hinsichtlich der
Ansiedelungsgenehmigung (G v. 10. 8. 04, GS
227) usw., so daß ihre Mitwirkung eine erhebliche
Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringt.
Die Fälle, wo nur einzelne R begründet werden,
treten erheblich zurück gegenüber der im Osten
überwiegenden Praxis, wo große Güter in eine
Anzahl von Stellen mittleren und kleineren Um-
fanges zerlegt und neue Landgemeinden aus
ihnen gebildet werden.
In solchem Falle pflegt zunächst der Gesamtpreis fest-
gelegt zu werden, den der Verkäufer durch die Aufteilung
erhalten soll und bei dem im allgemeinen der Wert des
Gutes im Großbetriebe, nicht aber die durch die Aufteilung
zu erwartende Wertsteigerung des Grund und Bodens
zugrunde gelegt wird. In einem Einteilungsplan (Ber-
wertungsplan) werden daun die für erforderlich erachteten
neuen Wege und Gräben, sowie die für öffentliche Zwecke
nötigen Dotationen und Anlagen, ebenso auch die Lage und
Zusammensetzung der neu zu bildenden Stellen vorgesehen.
An der Hand dieses Planes (der gleichzeltig die Grund-
lage für die Ansiedelungsgenehmigung bildet), werden
Käufer für die neuen Stellen gesucht. Ueber alle die Bor-
bedingungen für die die Lebensfähigkeit der zu begründenden
RG betreffenden Fragen sollen sich die Spezialkommissare
des Beirates von Landwirten bedienen, die ihnen von den
Vorsitzenden der Kreisausschüsse auf Ersuchen zu bezeichnen
sind (Kreisbeiräte); in allen wichtigeren N G Sachen sollen
kerner zu den Beratungen der GK Landwirte zugegogen
werden, die von der Landwirtschaftskammer benannt wer-
den (Bezirksbeiräte). Erl. des Min Landw v. 28. 12. 97,
Mhli V 1898, 15). Das Ergebnis der Berhandlungen wird
in einem Rezeß zusammengefaßt, der von sämtlichen Betei-
ligten zu vollziehen, von der GK zu bestätigen ist. Der
Eigentumsübergang vollzieht sich durch Uebernahme des
Rezeßinhaltes in das Grundbuch ohne Auflassung. Die in
der ersten Zeit gemachten Bersuche, dem NR GErwerber
neben der Zahlung einer NK und einer Anzahlung gewisser-
maßen als Teil des Kaufpreises Dienstleistungen zugunsten
des Reusgebers auszuerlegen, sind wohl ausnahmslos
abgelehnt worden. Es steht aber nichts entgegen, daß gleich
bei der Begründung von Arbeiter K G der K GAusgeber den
Erwerbern wirtschaftliche Borteile in Aussicht stellt, z. B.
freie Weide, Wiesennutzung, Uebernahme von Zinszah-
lungen usw., um sich hierdurch ihre Arbeitsleistungen zu
sichern; das muß aber unabhängig vom Eigentumsüber-
gang und in einer Form geschehen, die dem Erwerber
gestattet, jederzeit auf diese Vorteile zu verzichten, ohne
dadurch seines RG direkt oder indirekt verlustig zu
geben (vugl. Erl d. Min Landw v. 10. 8. So LM U 2609).
Um die Ersüllung der durch den RG Vertrag über-
nommenen Veroflichtungen zu sichern, viellelcht auch um zu
verhüten, daß cin RNöoa dem Deutschtum verloren geht,
wird vielfach ein Wiederkaufsrecht bestellt. Mit Begrün-
dung der RG, insbesondere einer Kolonie, ist übrigens die
Tätigkeit der G# noch nicht erloschen.
Die Arbeit und die finan zielle Inanspruchnahme
eines Rentengutsverkäufers ist oft recht beträchtlich,
zu ihr sind die meisten Privaten weder geeignet noch
gewillt. Da die Gä stets nur vermitteln, aber nicht
in der Lage sind, selbständig ein Gut anzukaufen und
in R# weiter zu verkaufen, haben sich schon früh
Gesellschaften gebildet, welche die Ausführung
jener Arbeiten übernommen haben. Zu diesen
gehört u. a. die Landbank in Berlin, eine rein
private und daher auf Verdienst bedachte Aktien-
gesellschaft. In neuerer Zeit sind zu dem Zweck
gemeinnützige Unternehmungen — sowohl Ge-
nossenschaften als auch Gesellschaften — entstanden,
die vom Staate teils durch seinen Beitritt als Ge-
sellschafter oder Genosse, teils durch Gewährung
von Beihilfen unterstützt werden und an der auch
mehrfach die Provinzialverwaltungen und andere
öffentliche Verbände sich beteiligen: namentlich
die Pommersche Ansiedlungs-Gesellschaft in Stet-
tin, die Hannoversche gemeinnützige Ansiedlungs-