Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kolonisation (Rentengüter) 
603 
  
ständigkeit, der Zerteilung des R sowie der Abver- 
äußerung von Teilen desselben an die Genehmigung 
der GK gebunden. Die R kann durch die RBank 
und zwar ausschließlich durch Vermittlung der 
OK insoweit abgelöst werden, als die erforderliche 
Sicherheit vorhanden ist. 
## 4. Berfahren bei der Begründung von 
Neutengütern. Durch das G v. 27. 6. 90 ist ledig- 
lich eine neue Rechtsform für den Erwerb von 
Grundeigentum geschaffen, indem jedem Grund- 
besitzer ermöglicht worden ist, Trennstücke gegen 
Zahlung einer NR zu übereignen; eine Mitwirkung 
von Behörden ist hierbei an sich in keinem weitern 
Umfange nötig, als bei der Abveräußerung von 
Parzellen gegen Kapitalzahlung und Gründung 
neuer Ansiedelungen überhaupt. Durch das Gv. 
7. 7. 91 ist aber diese neue Rechtsform für die 
Ziele der inneren Kolonisation (oben §# 1) nutzbar 
gemacht worden, und zwar dadurch, daß der Staat 
die RBanken und die Auseinandersetzungsbehör- 
den in den Dienst der Sache gestellt hat. Als Rö- 
Stellen kleineren Umfanges können nach Erl v. 
8. 1. 07 (Min Bl der landw. Verw 27) Stellen bis 
zu einer Mindestgröße von 12,50 Ar begründet 
werden, so daß es jetzt — was früher nicht zulässig 
war — auch möglich ist, Arbeiter, selbst Industrie- 
Arbeiter, anzusiedeln. Die GK dürfen bei der Be- 
gründung von Industriearbeiterstellen jedoch nur 
mitwirken, wenn diese im Interesse ihrer Erhaltung 
als ländliche Besitzungen mehrfachen bestimmt be- 
zeichneten Beschränkungen, z. B. hinsichtlich ihrer 
Bebauung und ihrer Benutzungsweise, unterwor- 
fen werden. Sowohl nur zur Ablösung der auf 
bereits errichteten R haftenden R, als auch zu 
ihrer Neubegründung kann die Vermittelung der 
EKt in Anspruch genommen werden. Die Behörde 
ist aber zur Mitwirkung nicht verpflichtet, sie soll 
nur da eintreten, wo die Erreichung der bezeich- 
neten Ziele des Gesetzes, einer Vermehrung des 
ländlichen mittleren und kleineren Grundbesitzes 
durch Schaffung neuer 
Stellen in Aussicht steht. Vermittlungsanträge 
hat die GK zurückzuweisen, sofern der Begründung 
des R# rechtliche oder tatsächliche Bedenken ent- 
gegenstehen. Solche tatsächliche Bedenken kön- 
nen z. B. aus der Beschaffenheit des Bodens (zu 
leicht oder zu schwer), aus der örtlichen Lage, aus 
dem Verhältnis der Wiesenfläche zur Gesamtfläche, 
aus den Verkehrs= und Absatzverhältnissen, aus 
der in der Gegend schon vorhandenen Mischung 
größerer und kleinerer Besitzungen u. dgl. m. her- 
geleitet werden. Das Verfahren ist, wenn es sich 
um die Begründung neuer Stellen handelt, wie 
lebensfähiger 
  
  
ein Gemeinheitsteilungsverfahren zu behandeln,: 
in diesem aber gleichzeitig die Ablösung der R 
durch die RBank zu bewirken. Die GK tritt in 
diesem letzteren Falle an die Stelle aller sonst 
zur Mitwirkung zuständigen Behäörden, also z. B. 
des Katasteramtes hinsichtlich der Vermessung, 
des Notars oder Gerichtes hinsichtlich der Beur- 
kundung des Vertrages, des Grundbuchrichters 
hinsichtlich der Entgegennahme der Auflassungs- 
erklärung, des Kreisausschusses hinsichtlich der 
Ansiedelungsgenehmigung (G v. 10. 8. 04, GS 
227) usw., so daß ihre Mitwirkung eine erhebliche 
Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringt. 
Die Fälle, wo nur einzelne R begründet werden, 
treten erheblich zurück gegenüber der im Osten 
überwiegenden Praxis, wo große Güter in eine 
Anzahl von Stellen mittleren und kleineren Um- 
fanges zerlegt und neue Landgemeinden aus 
ihnen gebildet werden. 
In solchem Falle pflegt zunächst der Gesamtpreis fest- 
gelegt zu werden, den der Verkäufer durch die Aufteilung 
erhalten soll und bei dem im allgemeinen der Wert des 
Gutes im Großbetriebe, nicht aber die durch die Aufteilung 
zu erwartende Wertsteigerung des Grund und Bodens 
zugrunde gelegt wird. In einem Einteilungsplan (Ber- 
wertungsplan) werden daun die für erforderlich erachteten 
neuen Wege und Gräben, sowie die für öffentliche Zwecke 
nötigen Dotationen und Anlagen, ebenso auch die Lage und 
Zusammensetzung der neu zu bildenden Stellen vorgesehen. 
An der Hand dieses Planes (der gleichzeltig die Grund- 
lage für die Ansiedelungsgenehmigung bildet), werden 
Käufer für die neuen Stellen gesucht. Ueber alle die Bor- 
bedingungen für die die Lebensfähigkeit der zu begründenden 
RG betreffenden Fragen sollen sich die Spezialkommissare 
des Beirates von Landwirten bedienen, die ihnen von den 
Vorsitzenden der Kreisausschüsse auf Ersuchen zu bezeichnen 
sind (Kreisbeiräte); in allen wichtigeren N G Sachen sollen 
kerner zu den Beratungen der GK Landwirte zugegogen 
werden, die von der Landwirtschaftskammer benannt wer- 
den (Bezirksbeiräte). Erl. des Min Landw v. 28. 12. 97, 
Mhli V 1898, 15). Das Ergebnis der Berhandlungen wird 
in einem Rezeß zusammengefaßt, der von sämtlichen Betei- 
ligten zu vollziehen, von der GK zu bestätigen ist. Der 
Eigentumsübergang vollzieht sich durch Uebernahme des 
Rezeßinhaltes in das Grundbuch ohne Auflassung. Die in 
der ersten Zeit gemachten Bersuche, dem NR GErwerber 
neben der Zahlung einer NK und einer Anzahlung gewisser- 
maßen als Teil des Kaufpreises Dienstleistungen zugunsten 
des Reusgebers auszuerlegen, sind wohl ausnahmslos 
abgelehnt worden. Es steht aber nichts entgegen, daß gleich 
bei der Begründung von Arbeiter K G der K GAusgeber den 
Erwerbern wirtschaftliche Borteile in Aussicht stellt, z. B. 
freie Weide, Wiesennutzung, Uebernahme von Zinszah- 
lungen usw., um sich hierdurch ihre Arbeitsleistungen zu 
sichern; das muß aber unabhängig vom Eigentumsüber- 
gang und in einer Form geschehen, die dem Erwerber 
gestattet, jederzeit auf diese Vorteile zu verzichten, ohne 
dadurch seines RG direkt oder indirekt verlustig zu 
geben (vugl. Erl d. Min Landw v. 10. 8. So LM U 2609). 
Um die Ersüllung der durch den RG Vertrag über- 
nommenen Veroflichtungen zu sichern, viellelcht auch um zu 
verhüten, daß cin RNöoa dem Deutschtum verloren geht, 
wird vielfach ein Wiederkaufsrecht bestellt. Mit Begrün- 
dung der RG, insbesondere einer Kolonie, ist übrigens die 
Tätigkeit der G# noch nicht erloschen. 
Die Arbeit und die finan zielle Inanspruchnahme 
eines Rentengutsverkäufers ist oft recht beträchtlich, 
zu ihr sind die meisten Privaten weder geeignet noch 
gewillt. Da die Gä stets nur vermitteln, aber nicht 
in der Lage sind, selbständig ein Gut anzukaufen und 
in R# weiter zu verkaufen, haben sich schon früh 
  
Gesellschaften gebildet, welche die Ausführung 
jener Arbeiten übernommen haben. Zu diesen 
gehört u. a. die Landbank in Berlin, eine rein 
private und daher auf Verdienst bedachte Aktien- 
gesellschaft. In neuerer Zeit sind zu dem Zweck 
gemeinnützige Unternehmungen — sowohl Ge- 
nossenschaften als auch Gesellschaften — entstanden, 
die vom Staate teils durch seinen Beitritt als Ge- 
sellschafter oder Genosse, teils durch Gewährung 
von Beihilfen unterstützt werden und an der auch 
mehrfach die Provinzialverwaltungen und andere 
öffentliche Verbände sich beteiligen: namentlich 
die Pommersche Ansiedlungs-Gesellschaft in Stet- 
tin, die Hannoversche gemeinnützige Ansiedlungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.