Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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3. Gegen die in 2 genannten polizeilichen Strafen steht nur der 
Rekurs an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten frei. 
4. Die Domanial-Aemter haben die vorstehenden Bestimmungen 
auf dem geeigneten Wege zur Kenntnis der Schulgemeinden zu bringen. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
49. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 11. März 1854, 
betr. Schülerzahl. 
Das Ministerium hat zu mehreren Malen die Erfahrung gemacht, 
daß in zweiklassigen Dorfschulen die ersten Klassen unverhältnismäßig 
stark besetzt sind, die zweiten Klassen dagegen nur eine kleine Zahl von 
Schülern zählen, und zwar anscheinend nur deshalb, weil der den ersten 
Lehrern zukommende Schullohn sich nach der Zahl ihrer Schulkinder 
richtet, die zweiten Lehrer dagegen unabhängig von dieser Zahl ihre Be- 
soldung erhalten. So sehr es zu wünschen ist, daß die zweiten Klassen 
nicht überfüllt sein, damit die kleineren Kinder von Anfang des Schul- 
besuchs an in rascherem Fortschritt und namentlich zu einiger Fertigkeit 
im Lesen gebracht werden können, so ist doch nicht weniger daran gelegen, 
daß die Kinder nicht unreif in die erste Klasse versetzt werden, weil da- 
durch der Standpunkt, welchen die Schule einnehmen könnte, herabgedrückt 
wird. Da in der Regel nur dann, wenn die Gesamtzahl der Schulkinder 
sich auf mehr als 100 beläuft, eine zweite Klasse eingerichtet wird, so 
wird diese in der Regel nicht weniger als 60 Schüler zählen dürfen. Es 
bedarf kaum der Bemerkung, daß eine Berufung auf etwaigen größeren 
Raum in der ersten Klasse nicht statthaft ist, weil nötigen Falles einer 
Vertauschung der Klassenzimmer nichts entgegenstehen würde. 
Das Ministerium empfiehlt Ihnen, bei Ihren Schulinspektionen 
hierauf zu achten und auch die Prediger Ihrer Diözese darauf aufmerksam 
zu machen und darnach zu instruieren. 
50. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 1. Mai 1854, 
betr. Schulinspektion. 
Friebrich Franz 2c. Es ist Uns berichtet, daß die in der Verord- 
nung vom 23. Oktober 1824 zum 8§ 11 sub a der Patent-Verordnung 
vom 7. März 1823 wegen verbesserter Einrichtung des Lands schulwesens 
in Unsern Domainen gegebenen Erläuterungen: 
daß jeder Prediger seine Schulen so oft besuchen soll, als er kann 
und er übrigens für seine Person nicht mit neuen Fuhren und 
Kosten beschwert werden darf, 
eine verschiedene Auslegung und hin und wieder eine dem Gedeihen 
Unserer Schulen nachteilige Deutung gefunden hat. Dadurch sehen wir 
uns veranlaßt, zur Abwendung weiterer Mißverständnisse und zur Förderung 
des Schulwesens in Unsern Domainen der Erläuterung der Verordnung 
vom 23. Oktober 1824 zum § 11 sub a der oben erwähnten Patent- 
Verordnung vom 7. März 1823 hiedurch wieder aufzuheben und die nach.
	        
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