Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 95. Unberührt bleiben die Vorschriften des § 6 der Ver- 
ordnung vom 19. Mai 1879 zur Ausführuug von § 17 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes (Regierungs-Blatt 1879 Nr. 21). 
§ 96. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
VII. Bensionierung. Auseinandersetzung. 
300. Verordnung vom 12. Juni 1784, betr. Anseinandersetzung ab- 
und zuziehender Lehrer. 
Friederich, H. z. M. 2c. Der heilsame Erfolg Unsrer im Jahr 
1779, in Betreff der Auseinandersetzung angehender Prediger mit den 
Witwen und Kindern ihrer Vorgänger im Amte ergangenen Konstitution, 
wodurch so manchen sonst unausbleiblichen Zwistigkeiten und Preozessen 
vorgebeuget worden, hat Uns zu der höchsten Entschließung bewogen, eine 
gleiche Verordnung auch für die ab= und zuziehenden Küster und Schul- 
meister und respektive deren hinterbleibenden Witwen und Kinder zu 
erlassen, mithin auch in Ansehung deren über das, was dem einen und 
was dem andern Teil zukomme, ein gewisses Regulativ für beständig 
festzusetzen. Wir verordnen nämlich hiermit gnädigst und wollen, daß bei 
der Auseinandersetzung ab= und zuziebender Küster und Schulmeister 
auf dem Lande bei Unsern Herzogl. Patronat-Kirchen und in Unsern 
Domainen nach folgenden Grundsätzen verfahren werden soll. 
1) Zur Teilung zwischen einem ab= und einem zuziehenden Küster 
und Schulmeister gehört nur das, was zu dem firen und stehenden 
Gehalt zu rechnen stehet, und nach der Regel nicht gleich, so wie es 
verdienet worden, eingehoben wird, sondern zu einer gewissen bestimmten 
Zeit im Jahre fällig ist. 
2) Die Teilung des Schullohns geschiehet, allemal mit Annehmung 
der Zeit eines ganzen Jahres, nach dem Grundsatz der Pränumeration, 
dergestalt, daß das, was einem Schulmeister bezahlet wird, nicht als so 
etwas angesehen wird, das schon verdient ist, sondern das erst verdient 
werden soll. (Vgl. Nr. 320). 
3) Gleich wie nun von dem stehenden Gehalt eines Schulmeisters 
nicht alle und jede Artikel zu einer und eben derselben Zeit im Jahre, 
sondern zu verschiedenen Zeiten fällig sind; so ist bei der Auseinander- 
setzung zuvörderst auf die Verfallzeit einer jeden Hebung Hinsicht zu 
nehmen, und hiernach die Ausrechnung zu machen, wie viel nach Propor- 
tion der Zeit, von solcher Verfallzeit an bis zu eben der zeit des fol- 
genden Jahres, von dem Abziehenden schon verdient worden und für den 
Zuziehenden noch zu verdienen übrig ist. 
4) So viel demnach das eigentliche stehende Gehalt an Geld und 
Noggen betrifft, so ist bei demselben, in Folge Unsers Schul-Reglements, 
der Termin Michaelis zum Grunde zu legen. Da indessen dies stehende 
Gehalt hauptsächlich nur für die Winter-Schule gerechnet wird; so kann 
an demselben nicht zu aller Zeit ein angehender Schulmeister nach der
	        
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