Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

118 B. Verwaltungsrecht. 
Das Begnadigungsrecht in Militärstrafsachen übt dagegen 
der König von Preußen aus; doch ist ausdrücklich zu- 
gesichert, daß etwaige Wünsche des Landesfürsten be- 
treffs seiner Untertanen möglichst berücksichtigt werden 
sollen. 
Für das Militärersatzwesen besteht eine Ober- 
ersatzkommission, deren ständiges Mitglied der erste 
Beamte der Kreisdirektion in Braunschweig ist. In den 
acht nach den Kreiskommunalverbänden gebildeten Aus- 
hebungsbezirken ist ständiges Mitglied der Ersatzkommis- 
sion ein dazu bestimmter Beamter der Kreis(Polizei-)- 
direktion. 
Über die Heranziehung der Militärpersonen 
zu Gemeindeabgaben gelten wie in Preußen ein- 
schränkende Bestimmungen (Landesgesetz Nr. 19 vom 
15. Juni 1887). 
Wegen der Bildung selbständiger Militärkirchen- 
gemeinden vgl. S. 174. 
4. Einzelne besondere Verwaltungsgebiete. 
a) Bauangelegenheiten. 
Der Grundsatz, daß der Eigentümer eines Grundstücks 
innerhalb seiner Grenzen zu bauen berechtigt ist, hat aus 
Öffentlichen Rücksichten manche Einschränkung erfahren. 
Doweit dies durch das Gesetz oder durch Baustatute in 
den einzelnen Bezirken geschehen ist, können Entschädi- 
gungen nur gefordert werden, falls das Gesetz dies aus- 
drücklich ausspricht. 
Als Baugrund gilt die Ortslage, d. h. der die ein- 
zelnen Gebäude und deren Gruppen nebst Zubehör um- 
fassende Teil der Ortschaft. Die Gemeinden dürfen 
statutarisch den Baugrund anders abgrenzen. Die Er- 
richtung von Wohngebäuden außerhalb des Baugrunds 
kann untersagt oder eingeschränkt werden. 
Die Gemeindevertretungen sind befugt, mit Genehmi- 
gung der Kreisdirektion (in der Stadt Braunschweig des 
— nn. 
  
. * Bauordnung Nr. 25 vom 13. März 1899 mit Er- 
gänzung vom 27. Okt. 1899 (Nr. 9). Ausführungs- 
anweisung Nr. 77 vom 7. Sept. 1899, geändert 7. Dez. 
1904 (Nr. 69) und 10. Nov. 1905 (Nr. 48),
	        
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