72 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
Fünftes Kapitel.
Organisation der Verwaltung.
833. I Übersicht.
Der Großstaat ist für die Zwecke der Verwaltung in
größere und kleinere Bezirke — Provinzen, Regierungs-
bezirke, Kreise, Gemeinden -— eingeteilt. Der räum-
lichen Einteilung entspricht die Gliederung der Be-
hörden in Zentralbehörden, Mittel- und untere Behörden,
die einen den anderen untergeordnet. Die Staats-
verwaltung ist zentralistisch geordnet mit ein-
heitlicher Spitze im Ministerium.
Aber keineswegs alle Verwaltungsaufgaben werden
in unmittelbarer Staatsverwaltung erledigt.
Zu ihr tritt ergänzend hinzu die mittelbare der
Kommunalverbände: räumlich abgegrenzte Teile
des Staatsgebietes — Gemeinden oder größere Ver-
bände (Kreise u. a.) — sind genossenschaftlich organisiert
zur selbständigen Erledigung lokaler Verwaltungsauf-
gaben unter staatlicher Aufsicht. Sie sollen die Ver-
waltung den lokalen Bedürfnissen des Verbandes an-
passen und mit seinen Mitteln unter Mitwirkung der
Verbandszugehörigen führen. In ihrer Organisation
gleichen sie kleinen Staaten im Staat; auf der räum-
lichen Grundlage ihres Gebietes und mit der persön-
lichen ihrer Bürger üben sie durch eigene Organe
Herrschaftsbefugnisse aus. Aber sie haben diese Be-
fugnisse nur kraft Überlassung durch den Staat und
üben sie unter seiner Aufsicht. Diese Aufsicht ist im
Rechtsstaat eine gemessene; sie beschränkt sich auf
die im Gesetz den staatlichen Behörden übertragenen
Befugnisse. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen, deren
engere oder weitere Fassung freilich in der Hand des