342 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. V. 8 867—873.
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ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen
versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls
den Gefahren zur See ausgesetzt war.
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist
der Versicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten
Gegenstandes zu abandonniren verpflichtet.
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.
§ 867. I871.] Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche
Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht
bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr
bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, auch wenn
sich später Umstände ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum
Abandon ausgeschlossen haben würde.
§ 868. [872.] Durch Abandonerklärung gehen auf den Ver-
sicherer alle Rechte über, die dem Versicherten in Ansehung des
abandonnirten Gegenstandes zustanden.
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen
der auf dem abandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandon-
erklärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß sich diese
auf Gefahren gründen, für die der Versicherer nach dem Versicherungs-
vertrag aufzukommen hat.
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer des
Schiffes die Nettofracht der Reise, auf welcher sich der Unfall zu-
getragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient
ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der
Distanzfracht geltenden Vorschriften berechnet.
Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat,
wenn die Fracht selbständig versichert ist, der Versicherer der Fracht
zu tragen.
§ 869. I873.] Die Zahlung der Versicherungssumme kann
erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons
dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine an-
gemessene Frist zu deren Prüfung abgelaufen ist. Wird wegen Ver-
schollenheit des Schiffes abandonnirt, so gehören zu den mitzu-
theilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in
welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die
Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der Ver-
schollenheitsfrist.
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit
er dazu im Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche
andere den abandonnirten Gegenstand betreffende Versicherungen ge-