Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
342 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. V. 8 867—873. 
— — 
  
ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen 
versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls 
den Gefahren zur See ausgesetzt war. 
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist 
der Versicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten 
Gegenstandes zu abandonniren verpflichtet. 
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich. 
§ 867. I871.] Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche 
Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht 
bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr 
bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, auch wenn 
sich später Umstände ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum 
Abandon ausgeschlossen haben würde. 
§ 868. [872.] Durch Abandonerklärung gehen auf den Ver- 
sicherer alle Rechte über, die dem Versicherten in Ansehung des 
abandonnirten Gegenstandes zustanden. 
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen 
der auf dem abandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandon- 
erklärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß sich diese 
auf Gefahren gründen, für die der Versicherer nach dem Versicherungs- 
vertrag aufzukommen hat. 
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer des 
Schiffes die Nettofracht der Reise, auf welcher sich der Unfall zu- 
getragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient 
ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der 
Distanzfracht geltenden Vorschriften berechnet. 
Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, 
wenn die Fracht selbständig versichert ist, der Versicherer der Fracht 
zu tragen. 
§ 869. I873.] Die Zahlung der Versicherungssumme kann 
erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons 
dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine an- 
gemessene Frist zu deren Prüfung abgelaufen ist. Wird wegen Ver- 
schollenheit des Schiffes abandonnirt, so gehören zu den mitzu- 
theilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in 
welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die 
Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der Ver- 
schollenheitsfrist. 
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit 
er dazu im Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche 
andere den abandonnirten Gegenstand betreffende Versicherungen ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.