—
Vom 30. Mai 1908. 849
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch
dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Um—
fang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
8 26. Die Vorschriften der 88 23 bis 25 finden keine Anwen-
dung, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr
durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für
welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlich—
keit veranlaßt wird.
§ 27. Tritt nach dem Abschlusse des Vertrags eine Erhöhung
der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers
ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate zu kün—
digen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der
oarfahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
achen.
§ 28. Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht un-
berzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
eistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
ätte zugehen müssen.
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm
die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur
eit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
es Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist
oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Ein—
tritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des
ersicherers gehabt hat.
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in
Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht,
venn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das
zeicherungsperbälins durch die Gefahrerhöhung nicht berührt wer-
ü0 U.
§ 30. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer
hach den Vorschriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung
Eechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Per-
Wen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem
ersicherer das Recht des Rücktritts oder der Kündigung für den
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 54