Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Vom 22. Juni 1899. 897 
  
  
  
  
Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handels- 
gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haften- 
den Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige sind; andere Handels- 
gesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, 
wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter 
sämmtlich Reichsangehörige sind. 
§ 3. Verliert der Eigenthümer einer Schiffspart die Reichs- 
angehörigkeit oder geht eine im Eigenthum eines Reichsangehörigen 
stehende Schiffspart in anderer Weise als durch Veräußerung (Han- 
delsgesetzbuch § 503) auf einen Ausländer über, so behält das Schiff 
“ bis zum Ablauf eines Jahres das Recht zur Führung der Reichs- 
agge. 
Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse sechs Monate 
verstrichen, so hat das Registergericht die übrigen Mitrheder auf ihren 
ntrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des Eigen- 
thümers öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des An- 
trags beschließen die übrigen Mitrheder nach Stimmenmehrheit; die 
timmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei 
er Versteigerung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. 
er Zuschlag darf nur einem Inländer ertheilt werden. 
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die 
Schiffsparten der übrigen Mitrheder wenigstens zwei Drittheile des 
Schiffes umfassen. 
4% 8 4. Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahr- 
leischiffe sind in den an der See oder an Seeschiffahrtsstraßen be- 
(genen Gebieten Schiffsregister zu führen. 
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. Durch 
Anordnung der Landeszustizverwaltung kann die Führung des Re- 
P#lers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen 
erden. 
85. Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist 
Vedem gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung der 
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Seisung f. d. deutschen Schiffsregister-Behörden, betr. die Eintragung der nach 
chiffsvermessungsordnung vom 5. Juli 1872 ermittelten Vermessungsergeb- 
isse in die Schiffscertificat-Formulare, v. 5./1. 73 (CBl 155); Anweisung 
8 deutschen Schiffsregister-Behörden wegen Bezeichnung der Ladungsfähig- 
it er im Auslande erworbenen, im Inlande noch nicht vermessenen deutschen 
chiffe in den Schiffsregistern und Schiffscertificaten v. 13./2. 74 (CBl 223). 
Vl 1 Preußen 1./12. 99 (IMBl 753); Mecklenb.-Schwerin 18./11. 99 (Reg.- 
822); Oldenb. 7./12. 99 (GBl 689); Lübeck 16./2. O1; Hamburg 28./12. 99. 
Friedber g, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 57
	        
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