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von dort der Lauf des oben erwähnten Baches
bis zur Ostsee.
Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer beutschen
Karte im Maßstab 1:100 000, die dem gegenwärtigen Vertrag
unter Nr. 3 als Anlage beigefügt ist, eingezeichnet.
Artikel 101.
Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten ernannten Mitgliedern, darunter einem
Oberkommissar als Vorsitzenden und aus je einem von
Deutschland und von Polen ernannten Mitgliede besleht,
tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung
der bestehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend
bezeichnete Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.
Artikel 102.
Die allilerten und assoziierten Hauptmächte verpflichten
sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten
.„Gebiet als Freie Stadt zu begründen) sie tritt unter den
Schutz des Völkerbunds.
rtikel 103.
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen
mit einem Oberkommissar des Völkerbunds von
ordnungsgemäß berufenen Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet.
Die Verfassung wird von dem Völkerbund gewährleistet.
Der Oberkommissar wird ferner mit der erstinstanzlichen
Entscheidung aller Streitigkeiten betraut, die zwischen Polen
und der Freien Stadt aus Anlaß des gegenwärtigen Vertrag#
oder ergänzender Vereinbarungen und Abmachungen entstehen
sollten.
Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104.
Die allllerten unb assozilerten Hauptmächte verpflichten
sich, ein Ubereinkommen zwischen der polnischen Regierung
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