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und der Freien Stadt Danzig zu vermitteln; das mit der
Begründung der Freien Stadt in Kraft treten und den Zweck
haben soll:
1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgeblet
aufzunehmen und die Einrichtung einer Freizone im Hafen
in die Wege zu leiten)
2. Polen die freie Benutzung und den Gebrauch der Wasserstraßen,
Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen und der sonstigen
im Gebiete der Freien Stadt belegenen, für die Ein- und
Ausfuhr Polens notwendigen Anlagen ohne irgendwelche Einschränkung
zu gewährleisten;
3. Polen die lberwachung und Verwaltung der Weichsel
sowie des gesamten Eisenbahnnetzes innerhalb der Grenzen
der Freien Stadt, mit Ausnahme der Straßenbahnen und
der sonstigen in erster Linie den Bedürfnissen der Freien Stadt
dienenden Bahnen, ferner die Uberwachung und Verwaltung
des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und
dem Hafen von Danzig zu gewährleisten;
4. Polen das Recht zum Ausbau und zur Verbesserung
der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen, Eisenbahnen
und der sonstigen vorerwähnten Anlagen und Verkehrsmittel
zu gewährleisten, sowie das Recht zur Miete oder zum
Ankauf des dazu erforderlichen Geländes und Eigentums zu
angemessenen Bedingungen;
5. Vorsorge zu treffen, daß in der Freien Stadt Danzig
keinerlei unterschiedliche Behandlung der Bevölkerung zum Nachteil
der polnischen Staatsangehörigen und anderer Personen
polnischer Herkunft oder polnischer Zunge stattfindet;
6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen
Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz
ihrer Staatsangehbrigen im Ausland zu übertragen.
Artikel 105.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete