Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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das  Reche,  von  seinem  unmittelbaren  Geber  dessen  eigenes  Giro  zu  verlangen,  dafern  er
nicht  auf  dasselbe  ausdrücklich  oder  stillschweigend  durch  Annahme  des  von  seinem  Vormann
  nicht  girirten  Wechsels  verzichtet  hätte.

XIV.  Obige  Bestimmungen  sind  auf  alle  auch  vor  Erlassung  dieses  Gesetzes  in  bianco
vollzogene  Indossamente  anzuwenden.

XV.  In  Ansehung  der  trockenen  Wechsel  bleibt  das  Verbot  des  Indossamencs  in
bianco  bestehen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unerrschrieben  und  das  Königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  1  Sten  Juli  1840.

Friedrich  August.

    

Julius  Traugott  Jakob  von  Koenneritz.

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60.)  Verordnung,

den  Wegfall  des  Cessionsstempels  bei  Cessionen  hypothekarischer  Forderungen
betreffend;

vom  16ten  Juli  1840.

Won,  Friedrich  Au  gust,  von  GOTTES  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

haben  im  Einverständnisse  mic  Unseren  gerreuen  Ständen  beschlossen:

künfrig  bei  Cessionen  solcher  Forderungen,  die  mic  ausdrücklichen  Unterpfandsrechten
  an  Grundstücken  versehen  sind,  neben  dem  Quittungsstempel,  welchen  der
Cedent  nach  Vorschrift  der  dem  Stempelmandate  vom  1  lten  Januar  1819,
für  die  Oberlausitz  vom  1  2en  August  1819,  beigefügeen  Stempelraxe  s.  v.
„Quittung“,  ingleichen  nach  Vorschrift  des  Erläuterungsmandats  vom  4ten
September  1822,  §  18  unter  i  zu  entrichten  hat,  einen  besonderen  Stempel
für  die  Cession  weiter  nicht  erheben  zu  lassen,  und  insoweit  Dasjenige,  was  in
der  durch  die  vorerwähntcen  Stempelmandate  publicirten  Stempeltaxe  bei  dem
Worte  „Cesston“  bestimme  ist,  aufzuheben.