Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Geld  dem  Chrisien  ins  Haus  oder  Gewölbe  zu  bringen  pflichtig,  in  dessen  Entstehung  aber,
daß  von  den  Christen  deswegen  protestirt  werde,  gewärtig  sein  sollen,  wird  hiermit  aufge—
hoben.

VIII.  Die  §  XIV  der  Leipziger  Wechselordnung  enthaltene  Bestimmung,  daß  die
Prokeste  der  Wechsel  bis  10  Uhr  Abends  am  Meßzahltage  passiren,  wird  aufgehoben,  dagegen
  festgesetzt,  daß  sowohl  bei  Nichtmeßwechseln,  als  bei  Meßwechseln,  und  bei  allen
kaufmännischen  Anweisungen  die  Proteste  wegen  Mangels  der  Zahlung  nur  bis  sieben  Uhr
des  Nachmittags,  an  den  Tagen,  zu  welchen  diese  Briefe  verfallen,  erhoben  werden  sollen,
und  mit  dieser  Stunde  die  Versäumniß  am  Proteste  eintritt.  Auch  die  Proteste  wegen
Mangels  der  Acceptation  können  nur  bis  sfeben  Uhr  des  Nachmittags  am  Tage  der  beschehenen
  Präsentation  erhoben  werden.

IX.  Durch  das  Mandat:  die  den  kaufmännischen  Anweisungen  beigelegte  Wechselkraft
betreffend,  vom  23sten  December  1829  ist  das  Mandat,  wie  es  in  puncto  exceptionis,
Compensationis  et  solutionis  wider  die  Wechselbriefe,  ingleichen  wegen  der  unrer
  Handelsleuten  geschehenen  Anweisungen  und  Assignationen  gehalten  werden  soll,  vom
ts(Cod.  Aug.  Tom.  II,  pag.  2067)  in  allen  den  Bestimmungen,  welche
sich  darinnen  bei  Beantwortung  der  3ten  und  4ten  Frage  auf  die  kaufmannischen  Anweisungen
  beziehen,  für  aufgehoben  zu  achten.  Wielmehr  sind  die  Anweisungen  in  Hinsicht
  auf  das  bei  verweigerter  Zahlung  um  der  Regreßnahme  willen  zu  beobachtende  Verfahren
  den  trrassirten  Wechseln  völlig  gleichgestellet.

X.  Oie  durch  älcere  Rechtslehrer  verbreitete,  und  bisher  in  Praxi  befolgte  Meinung,
daß  vurch  den  XXXIIsten  Paragraphen  der  Leipziger  Wechselordnung  die  vierwöchentliche
Verjährung  der  Tratten  eingeführt  sei,  wird  hiermit  als  irrig  erklärt.  Es  wird  selbige
daher  unter  Verweisung  auf  das,  was  in  eben  diesem  Paragraphen  von  den  Worten:
„da  aber  dieses  te.“  an  verfüge  worden,  dahin  berichtiger,  daß  die  Verjährung  der
Trarten  in  der  Frist  von  Einem  Jahr  Sechs  Wochen  Drei  Tagen  von  der  Verfallzeit  an
gerechnet  erfüllt  wird.

XI.  Die  kaufmännischen  Anweisungen  verjaͤhren  in  demselben  Zeitraume,  wie  die
Tratten.

XII.  Das  in  der  Leipziger  Wechselordnung  §  XI  enehaltene  Verbor  des  Indossaments
  in  bianco  wird  hiermit  in  seiner  Beziehung  auf  Tratken  und  kaufmännische  Anweisungen
  aufgehoben.  Es  bedarf  daher  der  Inhaber  einer  in  bianco  indossirten  Tratte
oder  Anweisung,  so  lange  dieses  Indossamenc  in  diesem  Zustande  verbleibet,  oder  nicht
ein  späreres  an  Ordre  eines  benannten  Nehmers  geftelltes  hinzugerreten,  zu  selner  Legirimation
  keines  weitern  Indossaments,  noch  sonst  einer  Cessionsurkunde.

XIII.  Nichtsdestoweniger  hat  jeder  Nehmer  auch  nach  einem  Indossamente  in  bianco