Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Wenn  aber  diese  Handlungen  auf  Verlangen  der  Verlobten  und  resp.  Ehegatten  in
der  lutherischen  Ortskirche  vorgenommen  werden,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  auch
die  hergebrachten  Gebühren  zu  bezahlen  sind.

Wenn  übrigens  dergleichen  reformirte  Unterthanen  nach  Befinden  zu  Haus-Trauungen
und  Haus-Taufen  Dispensation  gesucht  und  erlangt  haben,  so  steht  ihnen  frei,  sich  dazu,
jedoch  gegen  Entrichtung  der  Stolgebühren  an  den  Ortspfarrer,“)  eines  inländischen
öffentlichen  Geistlichen  ihrer  Konfession  zu  bedienen.

 

**)  (Vergleiche  jedoch:  das  Kirchengesetz,  die  Fixation  der  Accidentien  und  Stolgebühren  der  evangelischlutherischen
  Geistlichen  und  Kirchendiener  vom  2.  Dezember  1876.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  1876
S.  715  flg.)

 

AaA.

Der  christlichen  Gemeinde  ist  bekannt  zu  machen:  Es  sind  Personen  vorhanden,
welche  die  Trauung  am  Altar  des  Herrn  begehrt  und  deshalb  zum  kirchlichen  Aufgebot
sich  angemeldet  haben:

N.  N.  und  N.  N.
Wir  schließen  sie  in  unsere  gemeinsame  Fürbitte  ein  und  bitten  Gott  2c.  (Gebet.)

 

In  den  §  9  der  Trauordnung  gedachten  Fällen,  in  welchen  die  Trauung  ohne  vorgängiges
  Aufgebot  stattgefunden  hat,  tritr  an  die  Stelle  des  Aufgebotes,  wenn  dies  von

den  Betheiligten  nicht  ausdrücklich  verbeten  worden,  eine  nachträgliche  Fürbitte,  etwa  in
folgender  Form:
b.

In  unsere  gemeinsame  Fürbitte  schließen  wir  auch
N.  N.  und  N.  M.

ein,  welche  zur  Heiligung  ihres  Ehebundes  am  (vorigen)  Sonntag  am  Altar  des  Herrn
getraut  worden  sind.  (Gebet.)

NB.  In  größeren  Parochien  kann,  wenn  die  Verkündigung  des  Aufgebots  unter  namentlicher  Aufführung
der  einzelnen  Betheiligten  unverhältnißmäßige  Zeit  in  Anspruch  nehmen  würde,  auf  Beschluß  des  Kirchen—
vorstandes  davon  abgesehen  werden  und  die  namentliche  Bezeichnung  der  Aufzubietenden  mittelst  Anschlags
innerhalb  der  Kirche  und  das  Aufgebot  selbst  unter  Verweisung  auf  diesen  Anschlag  erfolgen.

1901.  18