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andererseits sind der Zwangsvollstreckung ent—
zogen die für die Hebammen zur Ausübung
ihres Berufs erforderlichen Gegenstände sowie
anständige Kleidung (ZPO. 8 811 Ziff. 7). Bei
fahrlässiger Körperverletzung infolge mangelnder
Aufmerksamkeit bei ihren beruflichen Verrichtungen
unterliegt die Hebamme verschärften
Strafen (St#B. 8 230). Eine subsidiäre
Anzeigepflicht hinter anderen vor ihr Verpflichteten
liegt der Hebamme ob für Geburtsfälle
nach § 18 PSt. vom 6. Febr. 1875
(RGEBl. 23) und für Erkrankungen und Todesfälle
an Kindbettfieber der von ihr behandelten
Wöchnerin §8§ 1, 2 des G., betr. Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, vom 28. Aug.
1905 (GS. 373). Das Prüfungszeugnis kann
zurückgenommen werdens; s. Entölehung gewerblicher
Genehmigungen, ferner O##
3, 265; 5, 168; 15, 352; 17, 365; 22, 331;
50, 317 sowie G##r##. 1, 284. Hebammen,
welche bei der Entbindung oder im Wochenbett
einer am Kindbettfieber Erkrankten tätig
gewesen sind, ist von Beendigung dieser Tätigkeit
ab acht Tage lang jede andere Berufstätigkeit
untersagt (G. vom 28. Aug. 1905 — GS.
373 — 8§8 Ziff. 3 Abs. 3) und nach Ablauf dieser
Frist die Wiederaufnahme nur nach gehöriger
Desinfektion nach Anweisung des Kreisarztes
gestattet (s. auch Rö#St. 24, 436). In den
Grenzorten der Bundesstaaten dürfen Hebammen
ihren Beruf ebenso ausüben wie in
ihrem Heimatsstaat, sofern sie die Verwaltungsvorschriften
des andern Bundesstaats befolgen
und sich in demselben nicht dauernd
niederlassen. Die Ausübung des Hebammenberufs
in den Grenzgebieten außerdeutscher
Staaten ist ebenso wie für den ärztlichen Beruf
durch Staatsverträge geregelt mit Belgien,
den Aiederlanden, Luxemburg, Osterreich-Ungarn
und der Schweiz (s. die einzelnen Staatsverträge
unter Arzte). Vgl. auch Bezirkshebammen,
Hebammenlehranstalten.
Hebammenlehranstalten, Hebammenunterricht.
Derartige Anstalten, deren erfolgreicher
Besuch die Voraussetzung für die Ausübung
der Hebammentätigkeit bildet (Allg Vf. über
das Hebammenwesen vom 6. Aug. 1883 —
AMBl. 211 — 8929), bestehen zurzeit als staatliche
in Königsberg i. Pr. und Marburg, als provinzielle
in Gumbinnen, Danzig, Frankfurt
a. O., Lübben, Stettin, Posen, Breslau, Oppeln,
Wagdeburg, Wittenberg, Erfurt, Hannover,
Celle, Osnabrüchk, Paderborn, Cöln und Elberfeld.
Die Unterhaltung und Verwaltung dieser
nichtstaatlichen Anstalten ist Sache der
Provinzialverbände (s. Dotationsgesetz vom
8. Juli 1875 — GS. 497 — § 13) und geschieht
auf Grund genehmigter Provinzialreglements.
Die Unterrichtskurse dauern regelmäßig
sechs Monate, doch ist die Ausdehnung
auf neun Monate empfohlen; der
Unterricht ist theoretisch und praktisch an
Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
die Anstalten sind zu diesem Zweck gleichzeitig
als Entbindungsanstalten zur Aufnahme von
Schwangeren eingerichtet. Die Fortbildung
der Hebammen und ihre Befestigung in den
erworbenen Renntnissen erfolgt in Wiederholungskursen,
die teils aus Provinzial-, teils
Hebammenlehranstalten, Hebammenunterricht — Hebegebühren.
aus Staatsmitteln an den Hebammenlehranstalten
in verschiedenen Provinzen eingerichtet
sind (s. auch unter Hebammen).
Hebeberechtigung. Nach ALR. I, 15 § 138
ist jeder Privatinhaber einer zur Unterhaltung
von Wegeanlagen staatlich verliehenen Brückhen-,
Fähr= oder Wegegeldberechtigung öffentlichrechtlich
(OV V. 11, 214; 16, 300; 28, 240) verpflichtet,
die Straßen, Wege, Fähren oder
Brücken innerhalb des ihm angewiesenen
Distrikts, d. h. hinsichtlich des Objekts, auf
das sich die H. bezieht (O. 28, 233; 35, 279),
auf eigene Kosten in sicherem und tauglichem
Zustande zu erhalten. Als Inhaber gilt, sofern
die H. mit einem Grundstücke verbunden
ist, der jeweilige Eigentümer (OV. 26, 220).
Die Verleihung erfolgt durch kgl. Verordnung
.(ALR. IL, 15 §§ 90—93), die Erhebung selbst
auf Grund vorgeschriebenen Tarifs. Die Einnahmen
dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung der Verkehrsanstalt
erforderlichen Kosten nicht übersteigen (s. Verkehrsabgaben,
Wegebaulast ).
Hebegebühren erhielten bis 1. April 1895
die Gemeinden und Gutsbezirke der östlichen
Provinzen vom Staate für die Erhebung und
Ablieferung der Gebäude-, Gewerbe-, Betriebsund
der Einkommensteuer von den Einkommen
bis zu 3000 M.; die Einkommensteuer
von höheren Einkommen und in den westlichen
und neuen Provinzen die sämtlichen
direkten Staatssteuern wurden von den staatlichen
Steuererhebern unmittelbar eingehoben.
Die H. der Gemeinden und Gutsbezirke betrugen
bei der Gebäudesteuer 3, bei den beiden
anderen Steuern 2% der erhobenen Beträge.
Dieselben H. bezogen in den westlichen und
neuen Provinzen die Steuererheber, soweit sie
nicht fixierte Gehälter erhielten. Die Grundsteuer
war von den Gemeinden und Gutsbezirken
der östlichen Provinzen unentgeltlich
zu erheben, während in den westlichen und
neuen Provinzen die Steuerpflichtigen 3%
der Steuer als Hebegebühren an den Steuererheber
bzw. die Staatskasse zu entrichten
zatten (Gebäudesteuergesetz § 14; Gewöte.
75; Eink St G. § 73; Grundsteuergesetz f. d.
westl. Provinzen §8 2a, 3; Grundsteuergesetz
für die neuen Provinzen vom 11. Febr. 1870
§ 11). Ebenso erhielten in den Hohenzollernschen
Landen die Gemeinden für die Erhebung
der Grund-, Gebäude-, Gefäll= und Gewerbesteuer
4% H., für die Erhebung der Kapitalienund
Dienstertragssteuer die Ortsvorsteher 2%.
Durch §8§ 15, 16 des St AG. vom 14. Juli 1893
bzw. Art. IX, X des G., betr. Umgestaltung
der direkten Staatssteuer in den hohenzoll.
Landen, vom 2. Juli 1900 sind alle an die Gemeinden
und Gutsbezirke zu entrichtenden H.
beseitigt, ebenso durch § 15 Abs. 2 die Bestimmungen
über die von den Steuerpflichtigen
der westlichen und neuen Provinzen zu entrichtenden
Beischläge behufs Bestreitung der
Grundsteuererhebungskosten. Den Gemeinden
und Gutsbezirken ist auf Grund des
§ 16 Abs. 2 des erstgedachten G. durch
ugl. V. vom 22. Jan. 1894, in Hohenzollern
durch Art. X des G. vom 2. Juli 1900 die
Verpflichtung zur unentgeltlichen Erhebung