Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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andererseits  sind  der  Zwangsvollstreckung  ent—
zogen  die  für  die  Hebammen  zur  Ausübung
ihres  Berufs  erforderlichen  Gegenstände  sowie
anständige  Kleidung  (ZPO.  8  811  Ziff.  7).  Bei
fahrlässiger  Körperverletzung  infolge  mangelnder
  Aufmerksamkeit  bei  ihren  beruflichen  Verrichtungen
  unterliegt  die  Hebamme  verschärften
  Strafen  (St#B.  8  230).  Eine  subsidiäre
Anzeigepflicht  hinter  anderen  vor  ihr  Verpflichteten
  liegt  der  Hebamme  ob  für  Geburtsfälle
  nach  §  18  PSt.  vom  6.  Febr.  1875
(RGEBl.  23)  und  für  Erkrankungen  und  Todesfälle
  an  Kindbettfieber  der  von  ihr  behandelten
  Wöchnerin  §8§  1,  2  des  G.,  betr.  Bekämpfung
  übertragbarer  Krankheiten,  vom  28.  Aug.
1905  (GS.  373).  Das  Prüfungszeugnis  kann
zurückgenommen  werdens;  s.  Entölehung  gewerblicher
  Genehmigungen,  ferner  O##
3,  265;  5,  168;  15,  352;  17,  365;  22,  331;
50,  317  sowie  G##r##.  1,  284.  Hebammen,
welche  bei  der  Entbindung  oder  im  Wochenbett
  einer  am  Kindbettfieber  Erkrankten  tätig
gewesen  sind,  ist  von  Beendigung  dieser  Tätigkeit
  ab  acht  Tage  lang  jede  andere  Berufstätigkeit
  untersagt  (G.  vom  28.  Aug.  1905  —  GS.
373  —  8§8  Ziff.  3  Abs.  3)  und  nach  Ablauf  dieser
Frist  die  Wiederaufnahme  nur  nach  gehöriger
Desinfektion  nach  Anweisung  des  Kreisarztes
gestattet  (s.  auch  Rö#St.  24,  436).  In  den
Grenzorten  der  Bundesstaaten  dürfen  Hebammen
  ihren  Beruf  ebenso  ausüben  wie  in
ihrem  Heimatsstaat,  sofern  sie  die  Verwaltungsvorschriften
  des  andern  Bundesstaats  befolgen
  und  sich  in  demselben  nicht  dauernd
niederlassen.  Die  Ausübung  des  Hebammenberufs
  in  den  Grenzgebieten  außerdeutscher
Staaten  ist  ebenso  wie  für  den  ärztlichen  Beruf
  durch  Staatsverträge  geregelt  mit  Belgien,
den  Aiederlanden,  Luxemburg,  Osterreich-Ungarn
  und  der  Schweiz  (s.  die  einzelnen  Staatsverträge
  unter  Arzte).  Vgl.  auch  Bezirkshebammen,
  Hebammenlehranstalten.
Hebammenlehranstalten,  Hebammenunterricht.
  Derartige  Anstalten,  deren  erfolgreicher
Besuch  die  Voraussetzung  für  die  Ausübung
der  Hebammentätigkeit  bildet  (Allg  Vf.  über
das  Hebammenwesen  vom  6.  Aug.  1883  —
AMBl.  211  —  8929),  bestehen  zurzeit  als  staatliche
in  Königsberg  i.  Pr.  und  Marburg,  als  provinzielle
  in  Gumbinnen,  Danzig,  Frankfurt
a.  O.,  Lübben,  Stettin,  Posen,  Breslau,  Oppeln,
Wagdeburg,  Wittenberg,  Erfurt,  Hannover,
Celle,  Osnabrüchk,  Paderborn,  Cöln  und  Elberfeld.
  Die  Unterhaltung  und  Verwaltung  dieser
  nichtstaatlichen  Anstalten  ist  Sache  der
Provinzialverbände  (s.  Dotationsgesetz  vom
8.  Juli  1875  —  GS.  497  —  §  13)  und  geschieht
  auf  Grund  genehmigter  Provinzialreglements.
  Die  Unterrichtskurse  dauern  regelmäßig
  sechs  Monate,  doch  ist  die  Ausdehnung
  auf  neun  Monate  empfohlen;  der
Unterricht  ist  theoretisch  und  praktisch  an
Schwangeren,  Gebärenden  und  Wöchnerinnen;
die  Anstalten  sind  zu  diesem  Zweck  gleichzeitig
als  Entbindungsanstalten  zur  Aufnahme  von
Schwangeren  eingerichtet.  Die  Fortbildung
der  Hebammen  und  ihre  Befestigung  in  den
erworbenen  Renntnissen  erfolgt  in  Wiederholungskursen,
  die  teils  aus  Provinzial-,  teils

 

Hebammenlehranstalten,  Hebammenunterricht  —  Hebegebühren.

aus  Staatsmitteln  an  den  Hebammenlehranstalten
  in  verschiedenen  Provinzen  eingerichtet
  sind  (s.  auch  unter  Hebammen).
Hebeberechtigung.  Nach  ALR.  I,  15  §  138
ist  jeder  Privatinhaber  einer  zur  Unterhaltung
von  Wegeanlagen  staatlich  verliehenen  Brückhen-,
Fähr=  oder  Wegegeldberechtigung  öffentlichrechtlich
  (OV  V.  11,  214;  16,  300;  28,  240)  verpflichtet,
  die  Straßen,  Wege,  Fähren  oder
Brücken  innerhalb  des  ihm  angewiesenen
Distrikts,  d.  h.  hinsichtlich  des  Objekts,  auf
das  sich  die  H.  bezieht  (O.  28,  233;  35,  279),
auf  eigene  Kosten  in  sicherem  und  tauglichem
Zustande  zu  erhalten.  Als  Inhaber  gilt,  sofern
  die  H.  mit  einem  Grundstücke  verbunden
ist,  der  jeweilige  Eigentümer  (OV.  26,  220).
Die  Verleihung  erfolgt  durch  kgl.  Verordnung

.(ALR.  IL,  15  §§  90—93),  die  Erhebung  selbst

auf  Grund  vorgeschriebenen  Tarifs.  Die  Einnahmen
  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
  Herstellung  der  Verkehrsanstalt
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen  (s.  Verkehrsabgaben,
  Wegebaulast  ).
Hebegebühren  erhielten  bis  1.  April  1895
die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  der  östlichen
Provinzen  vom  Staate  für  die  Erhebung  und
Ablieferung  der  Gebäude-,  Gewerbe-,  Betriebsund
  der  Einkommensteuer  von  den  Einkommen
  bis  zu  3000  M.;  die  Einkommensteuer
von  höheren  Einkommen  und  in  den  westlichen
  und  neuen  Provinzen  die  sämtlichen
direkten  Staatssteuern  wurden  von  den  staatlichen
  Steuererhebern  unmittelbar  eingehoben.
Die  H.  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  betrugen
  bei  der  Gebäudesteuer  3,  bei  den  beiden
anderen  Steuern  2%  der  erhobenen  Beträge.
Dieselben  H.  bezogen  in  den  westlichen  und
neuen  Provinzen  die  Steuererheber,  soweit  sie
nicht  fixierte  Gehälter  erhielten.  Die  Grundsteuer
  war  von  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  der  östlichen  Provinzen  unentgeltlich
zu  erheben,  während  in  den  westlichen  und
neuen  Provinzen  die  Steuerpflichtigen  3%
der  Steuer  als  Hebegebühren  an  den  Steuererheber
  bzw.  die  Staatskasse  zu  entrichten
zatten  (Gebäudesteuergesetz  §  14;  Gewöte.
75;  Eink  St  G.  §  73;  Grundsteuergesetz  f.  d.
westl.  Provinzen  §8  2a,  3;  Grundsteuergesetz
für  die  neuen  Provinzen  vom  11.  Febr.  1870
§  11).  Ebenso  erhielten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  die  Gemeinden  für  die  Erhebung
der  Grund-,  Gebäude-,  Gefäll=  und  Gewerbesteuer
  4%  H.,  für  die  Erhebung  der  Kapitalienund
  Dienstertragssteuer  die  Ortsvorsteher  2%.
Durch  §8§  15,  16  des  St  AG.  vom  14.  Juli  1893
bzw.  Art.  IX,  X  des  G.,  betr.  Umgestaltung
der  direkten  Staatssteuer  in  den  hohenzoll.
Landen,  vom  2.  Juli  1900  sind  alle  an  die  Gemeinden
  und  Gutsbezirke  zu  entrichtenden  H.
beseitigt,  ebenso  durch  §  15  Abs.  2  die  Bestimmungen
  über  die  von  den  Steuerpflichtigen
der  westlichen  und  neuen  Provinzen  zu  entrichtenden
  Beischläge  behufs  Bestreitung  der
Grundsteuererhebungskosten.  Den  Gemeinden
  und  Gutsbezirken  ist  auf  Grund  des
§  16  Abs.  2  des  erstgedachten  G.  durch
ugl.  V.  vom  22.  Jan.  1894,  in  Hohenzollern
durch  Art.  X  des  G.  vom  2.  Juli  1900  die
Verpflichtung  zur  unentgeltlichen  Erhebung