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Im Sinne dieser Bestimmung gilt das gesamte Eigentum
der Krone, des Deutschen Rrichs und der deutschen
Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen
Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum
Gut und Eigentum des Oeutschen Reichs und der deutschen
Staaten gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehèriger
in Agypten wird nach Maßgabe der Abschnitte
III und 1V Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags behandelt.
Artikel 154.
Agyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Dentschland
die gleiche Behandlung wie britische Waren.
Abschnitt VII.
Türkei und Bulgarien.
Artikel 155.
Dentschland verpflichtet sich, alle Vereinbarungen anzuerkennen
und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten
Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich
jeglicher Rechte, Interessen und Vorrechte algeschlossen
werden, auf welche Deutschland oder deutsche Reichsangehörige
in der Türkei und in Bulgarien etwa Anspruch erheben
können, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts
bestimmt ist.
Abschnitt VIIl.
Schantung.
Artikel 156.
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle Rechte,
Ansprüche und Vorrechte — insbesondere soweit sie auf
das Gebiet von Kiantschau, die Eisenbahnen, die Gruben
und Unterseekabel Bezug haben —, die Deutschland auf
Grund seines Vertrags mit China vom 6. März 1898
sowie durch alle sonstigen die Provinz Schantung betreffenden
Abkommen erworben hat.