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d) ben Staatsangehörigen irgendelner der allilerten
und assoziierten Mächten keinerlei Beschränkung aufzuerlegen,
die nicht am 1. Juli 1914 auf die
Staatsangehörigen dieser Mächte anwendbar war,
sofern nicht seinen eigenen Angchörigen dieselbe
Beschränkung gleichfalls auferlegt wird.
Artikel 277.
Die Staatsangehörigen der allilerten und assozlierten
Mächte sollen auf deutschem Geblete für ihre Person, Güter,
Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien.
Zutritt zu den Gerichten haben.
Artikel 278.
Deutschland verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkelt,
die von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der
alliierten und assoziierten Mächte und gemäß den Entscheidungen
der zuständigen Behörden dieser Mächte, sei es auf
dem Wege der Einbürgerung, sei es auf Grund einer Vertragsbestimmung
etwa erworben ist oder erworben wird,
anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit
diese Reichsangehörlgen in jeder Richtung von
jeder Pflicht gegenüber ihrem Heimatstaate zu entbinden.
Artikel 279. ·
DiealliiertcnundassoziierteuMächtebürfeninbcn
Städten und Häfen Deutschlands Generalkonsuln, Konsuln,
Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen. Deutschland
verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln,
Vizekonsuln und Konsularagenten, deren Namen ihm
bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur Ausübung
ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche
zuzulassen.
Aapitel V.
Mugemeine Bestimmungen.
Artikel 280.
Die Oeutschland vorstehend durch Kapitel 1 und burch die
Artikel 271 und 272 des Kapitel II auferlegten Verpflich-Relchs-esetzbl.
1919. 207