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tungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das
Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbunds
spatestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet,
daß die Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für
einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben.
Der Artikel 276 des Kapitel IV bleibt, mit oder ohne
Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn
dies die Mehrheit des Rates des Völkerbunds beschließt;
der Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest,
die indes fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Artikel 281.
Treibt die dentsche Regierung internationalen Handel,
so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und
Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen
werden, als ob sie solche hätte.
Abschnitt II.
Staatsverträge.
Artikel 282.
Vom Inkrafktreten des gegenwärtigen Vertrags ab und
unter Vorbehalt der darin enthaltenen Bestimmungen gelten
lediglich die nachstehend und in den folgenden Artikeln aufgezählten
Kollektivverträge, übereinkommen und abmachungen
wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Deutschland und
denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als
Vertragschließende beteiligt sind:
1. Ubereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember
1886 und vom 23. März 1887, sowie Schlußprotokoll
vom 7. Juli 1887 zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel;
2. Ubereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den
internationälen Verkehr mit Kraftfahrzeugen;
3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung
der der Jollbesichtigung unterliegenden Waggons,
und Protokoll vom 18. Mai 1907;
4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische
Einheit im Eisenbahnwesen;
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