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sie in der Währung der beteiligten allilerten oder
assoziierten Macht (Kolonie, des Protektorats, bes
britischen Dominiums oder Indiens) zu bezahlen ober
gutzuschreiben. Die Umwandlung erfolgt zu dem
vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.
Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne
dieser Bestimmung gilt der Durchschnittskurs der
Drahtüberweisungen der beteiligten allü#erten oder
assoziierten Macht während des Monats, der der
Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen dieser Macht
und Deutschland unmittelbar vorherging.
Schreibt ein Vertrag ausdrücklich einen festen
Umrechnungskurs für die Umwandlung aus der
Währung, auf welche die Schuldverbindlichkeit lautet,
in die Währung der beteiligten alliierten und
assoziierten Macht vor, so bleibt die obige Bestimmung
über den Umrechnungskurs außer Anwendung.
Für bie neugebildeten Mächte bestimmt der in
Teil VIII vorgesehene Wiebergutn
die für die Zahlung oder Gutschrift maßgebende
Währung und den dabei anzuwendenden Umrechnungskursj)
die Vorschriften dieses Artikels und der beigefügten
Anlage finden keine Anwendung im Verhältnis
zwischen Deutschland einerseits und irgendeiner der
alliierten oder assozilerten Mächte, ihren Kolonien
oder Protektoraten oder irgendeinem der britischen
Dominien oder Indien andererseits, sofern nicht eine
entsprechende Mitteilung an Deutschland seitens der
beteiligten Macht binnen einem Monat nach der
Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen
Vertrags oder, sofern es sich um ein britisches
Dominium oder um Indien handelt, binnen einem
Monat nach der mit Wirkung für bieses Dominium
oder für Indien erfolgten Ratifikation ergeht)
bie alliierten unb assoziierten Mächte, die diesem
Artikel und der beigefügten Anlage beigetreten sind,
können unter sich deren Anwendung auf ihre, in