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sind; in diesem Fall werden die Bedingungen durch den in
Abschnitt VI dieses Teiles vorgesehenen Gemischten Schieds-Ferichtshof
festgesetzt. Der Gerichtshof kann alsdann gegebenenfalls
den Betrag der ihm angebracht erscheinenden
Vergütung für die Ausnutzung der Rechte während des
Krieges festsetzen.
Cizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte,
die kraft der besonderen Kriegsgeseczgebung einer
alliierten oder assoziierten Macht verliehen sind, werden von
der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz
nicht berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und
Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz dem auf Grund eines
vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenzvertrags ursprünglich
Lizenzberechtigten verliehen, so gilt sie als an die Stelle der
früheren Lizenz getreten.
Sind auf Grund eines vor dem Krieg abgeschlossenen,
auf Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder
Vervielfältigung oder Aufführung literarischer, dramatischer
oder künstlerischer Werke gerichteten Vertrags oder auf Grund
einer vor dem Krieg erteilten Lizenz solchen Inhalts während
des Krieges Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die
gleiche Verwendung wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge
die sonstigen Schulden oder Forderungen der deutschen
Reichsangehörigen.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika einerseits und Deutschland
andererseits.
Artikel 311.
Die Einwohner der auf Grund des gegenwärtigen Vertrags
von Deutschland abgetrennten Gebiete behalten ungeachtet
dieser Trennung und des sich daraus ergebenden Wechsels
der Staatsangehörigkeit in Deutschland den vollen, uneingeschränkten
Genuß aller gewerblichen, literarischen und künstlerischen
Eigentumsrechte, deren Inhaber sie nach der deutschen
Gesetzgebung zur Zeit dieser Treunung waren.