Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  730.

Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  das  Gericht  dem  Drittschuldner
  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.  Zugleich  hat  das  Gericht
an  den  Schuldner  das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung,
  insbesondere  der  Einziehung  derselben  zu  enthalten.

Der  Gläubiger  hat  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Beschluß  mit  einer  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  dem  Schuldner  sofort  zuzustellen,  sofern  nicht  eine  öffentliche  Zustellung
erforderlich  wird.  Ist  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner  auf  unmittelbares
Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  durch  die  Post  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber
  für  die  Zustellung  an  den  Schuldner  in  gleicher  Weise  Sorge  zu  tragen.
An  Stelle  einer  an  den  Schuldner  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung
erfolgt  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post.

Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  ist  die  Pfändung
als  bewirkt  anzusehen.

§.  731.

Inwieweit  die  Pfändung  einer  Forderung  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen
  und  wie  eine  solche  Eintragung  zu  erwirken  ist,  bestimmt  sich  nach  den
Landesgesetzen.

§.  732.

Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,
welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird  dadurch  bewirkt,
daß  der  Gerichtsvollzieher  diese  Papiere  in  Besitz  nimmt.

§.  733.

Das  Pfandrecht,  welches  durch  die  Pfändung  einer  Gehaltsforderung  oder
einer  ähnlichen  in  fortlaufenden  Bezügen  bestehenden  Forderung  erworben  wird,
erstreckt  sich  auch  auf  die  nach  der  Pfändung  fällig  werdenden  Beträge.

§.  734.

Durch  die  Pfändung  eines  Diensteinkommens  wird  auch  dasjenige  Einkommen
  betroffen  welches  der  Schuldner  in  Folge  der  Versetzung  in  ein
anderes Amt,  der  Uebertragung  eines  neuen  Amts  oder  einer  Gehaltserhöhung
zu  beziehen  hat.

Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Fall  der  Aenderung  des  Dienstherrn
keine  Anwendung.
§.  735.
  Vor  der  Pfändung  ist  der  Schuldner  über  das  Pfändungsgesuch  nicht
zu  hören.
§.  736.

Die  gepfändete  Geldforderung  ist  dem  Gläubiger  nach  seiner  Wahl  zur
Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe  zu  überweisen.