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das Eigentum, die Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen
auf Grund des Artikels 297 von der polnischen Regierung nur nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen liquidiert werden:
1. Der Liquidationserlös muß unmittelbar an den Berechtigten ausbezahlt
werden;
2. falls letzterer vor dem in Abschnitt VI, Teil X (wirtschaftliche Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Gemischten
Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht ernannten
Schiedsrichter nachweist, daß die Verkaufsbedingungen oder von
der polnischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung
ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinflußt haben, ist der
Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine
angemessene Entschädigung zu gewähren, die von der polnischen
Regierung bezahlt werden muß.
Alle in dem gegenwärtigen Vertrag nicht geregelten Fragen, die anläßlich
der Abtretung der bezeichneten Gebiete entstehen, werden in späteren
Übereinkommen geregelt.
Artikel 93.
Polen ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte
in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen,
die sie zum Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und
religiösen Minderheiten in Polen für notwendig halten.
Auch ist Polen damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten
Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen
aufnehmen, die sie zum Schutz der freien Durchfuhr und einer gerechten
Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig halten.
Abschnitt K.
Ostpreußen.
Artikel 94.
In der Zone zwischen der Südgrenze Ostpreußens, wie sie in Artikel 28
Teil II des gegenwärtigen Vertrages (Deutschlands Grenzen) bezeichnet ist,
und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner berufen, im
Wege der Abstimmung zu erklären, welchem Staate sie angeschlossen zu
werden wünschen:
West= und Nordgrenze des Regierungsbezirks Allenstein bis zu
ihrem Zusammentreffen mit der Grenzlinie zwischen den Kreisen
Oletzko“ und Angerburg; von dort Nordgrenze des Kreises Oletzko bis
zu ihrem Zusammentreffen mit der alten Grenze Ostpreußens.
Artikel 95.
Binnen längstens 14 Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
haben die deutschen Truppen und Behörden das oben bezeichnete
Gebiet zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich jeder
Erhebung von Geld-oder Naturalleistungen und jeder Maßnahme zu ent-119