Full text : Der Vertrag von Versailles.

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Bestandteil  Polens  anerkannten  Gebiete  wohnen,  berechtigt,  für  die  deutsche
Reichsangehörigkeit  zu  optieren.

Polen  deutscher  Reichsangehörigkeit  im  Alter  von  über  18  Jahren,  die
in  Deutschland  ihren  Wohnsitz  haben,  sind  ebenso  berechtigt,  für  die  polnische
Staatsangehörigkeit  zu  optieren.

Die  Option  des  Ehemannes  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  die  Ehefrau,  die
Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  Kinder  unter  18  Jahren.

Allen  Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht  Gebrauch
machen,  steht  es  frei,  in  den  nächsten  12  Monaten  ihren  Wohnsitz  in  den
Staat  zu  verlegen,  für  den  sie  optiert  haben.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Vermögen  zu  behalten,  das  sie
im  Gebiete  des  anderen  Staates  besitzen,  in  dem  sie  vor  der  Option  wohnten.

Sie  dürfen  ihr  gesamtes  bewegliches  Vermögen  zollfrei  in  das  Land
mitnehmen,  für  das  sie  optiert  haben.  Die  etwa  bestehenden  Ausfuhrzölle
oder  -gebühren  werden  dafür  von  ihnen  nicht  erhoben.

Innerhalb  derselben  Frist  haben  die  Polen,  die  deutsche  Reichsangehörige
sind  und  sich  im  Ausland  befinden,  das  Recht  —  falls  dies  den  Vorschriften
des  fremden  Gesetzes  nicht  zuwiderläuft  und  falls  sie  nicht  die  fremde  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben  —  unter  Verlust  der  deutschen  Staatsangehörigkeit
  die  polnische  auf  Grund  der  von  dem  polnischen  Staat  zu  erlassenden
  Vorschriften  zu  erwerben.

In  dem  der  Volksabstimmung  unterliegenden  Teile  Oberschlesiens  treten
die  Vorschriften  dieses  Artikels  erst  nach  der  endgültigen  Zuteilung  dieses
Gebietes  in  Kraft.

Artikel  92.
Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten,  die  Polen  vom  Deutschen

Reiche  und  von  Preußen  zu  übernehmen  hat,  werden  nach  Artikel  254,
Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  festgesetzt.

Der  Teil  der  Staatsschuld,  der  nach  der  Entscheidung  des  im  genannten
Artikel  erwähnten  Wiedergutmachungsausschusses  auf  die  von  der  deutschen
und  preußischen  Regierung  für  die  deutsche  Besiedlung  Polens  getroffenen
Maßnahmen  entfällt,  bleibt  bei  der  Berechnung  des  Polen  aufzuerlegenden
Anteils  außer  Betracht.

Die  gemäß  Artikel  256,  Teil  VIII  (Wiedergutmachungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrags  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  vorzunehmende
Abschätzung  der  Güter  und  des  Eigentums  des  Reichs  und  der  deutschen
Staaten,  die  gleichzeitig  mit  den  abzutretenden  Gebieten  an  Polen  fallen,
erstreckt  sich  nicht  auf  Gebäude,  Wälder  und  sonstiges  Staatseigentum,  das
dem  ehemaligen  Königreich  Polen  gehörte.  Diese  erwirbt  Polen  frei  und
ledig  von  allen  Lasten.

In  allen  deutschen  Gebieten,  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags
übergehen  und  endgültig  als  Bestandteil  Polens  anerkannt  werden,  dürfen
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