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Bestandteil Polens anerkannten Gebiete wohnen, berechtigt, für die deutsche
Reichsangehörigkeit zu optieren.
Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über 18 Jahren, die
in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind ebenso berechtigt, für die polnische
Staatsangehörigkeit zu optieren.
Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die
Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren.
Allen Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch
machen, steht es frei, in den nächsten 12 Monaten ihren Wohnsitz in den
Staat zu verlegen, für den sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie
im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.
Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen zollfrei in das Land
mitnehmen, für das sie optiert haben. Die etwa bestehenden Ausfuhrzölle
oder -gebühren werden dafür von ihnen nicht erhoben.
Innerhalb derselben Frist haben die Polen, die deutsche Reichsangehörige
sind und sich im Ausland befinden, das Recht — falls dies den Vorschriften
des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit
erworben haben — unter Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
die polnische auf Grund der von dem polnischen Staat zu erlassenden
Vorschriften zu erwerben.
In dem der Volksabstimmung unterliegenden Teile Oberschlesiens treten
die Vorschriften dieses Artikels erst nach der endgültigen Zuteilung dieses
Gebietes in Kraft.
Artikel 92.
Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Polen vom Deutschen
Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254,
Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Der Teil der Staatsschuld, der nach der Entscheidung des im genannten
Artikel erwähnten Wiedergutmachungsausschusses auf die von der deutschen
und preußischen Regierung für die deutsche Besiedlung Polens getroffenen
Maßnahmen entfällt, bleibt bei der Berechnung des Polen aufzuerlegenden
Anteils außer Betracht.
Die gemäß Artikel 256, Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen
Vertrags von dem Wiedergutmachungsausschuß vorzunehmende
Abschätzung der Güter und des Eigentums des Reichs und der deutschen
Staaten, die gleichzeitig mit den abzutretenden Gebieten an Polen fallen,
erstreckt sich nicht auf Gebäude, Wälder und sonstiges Staatseigentum, das
dem ehemaligen Königreich Polen gehörte. Diese erwirbt Polen frei und
ledig von allen Lasten.
In allen deutschen Gebieten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags
übergehen und endgültig als Bestandteil Polens anerkannt werden, dürfen
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