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Teil XIV.
Bürgschaften für die Durchführung.
Abschnitt J.
Westeuropa.
Artikel 428.
Um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland
sicherzustellen, bleiben die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich
der Brückenköpfe während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch die Truppen der alliierten
und assoziierten Mächte besetzt.
Artikel 429.
Werden die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages von Deutschland
getreulich erfüllt, so wird die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach
und nach wie folgt eingeschränkt:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von
Cöln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Lauf der Ruhr, dann
der Eisenbahn Jülich—Düren—Euskirchen—Rheinbach, sodann der Straße
von Rheinbach nach Sinzig folgt und den Rhein bei der Ahrmündung erreicht,
wobei die genannten Straßen, Eisenbahnen und Ortschaften außerhalb
dieser Räumungszone bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf
von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, welche vom Schnittpunkt
der belgischen, deutschen und holländischen Grenze ausgeht, etwa vier Kilometer
südlich von Aachen vorbeigeht bis zum Höhenrücken von Forst-Gemünd,
dem sie folgt, sodann östlich der Urfttaleisenbahn, dann über Blankenheim,
Valdorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel verläuft, von Bremm bis Nehren
diesem Flusse folgt, sodann bei Kappel und Simmern vorbeigeht, dem
Höhenkamm zwischen Simmern und dem Rhein folgt und bei Bacharach
den Rhein erreicht, wobei alle hier genannten Ortschaften, Täler, Straßen
und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf von
Mainz, der Brückenkopf von Kehl und das übrige besetzte deutsche Gebiet.
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