Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

44.  815

Beilage  XIV.

Gemeindde  .  .  .  .  ..  Kgl.  Rentamt

Rentamtliche  Bekanntmachung.

Die  Anlage  der  Gewerbsteuer  für  die  Steuerperiode  19  .  betr.

Nachdem  der  Steuerausschuß  in  den  gemäß  Art.  32  Abs.  2  und  3,  38  und  43  Abs.  2
des  Gewerkbsteuergesetzes  seiner  Zuständigkeit  unterworfenen  Fällen  die  für  die  steuerpflichtigen  Gewerbe
  in  Ansatz  zu  bringende  Normal=  und  Betriebsanlage  festgestellt  hat,  wird  nach  Vorschrift
des  Art.  45  die  Steuerliste,  in  welcher  auch  die  Ergebnisse  der  rentamtlichen  Einsteuerung  (Art.  32
Abs.  1  des  Gesetzes)  ausgewiesen  sind,  während  vier  Wochen  täglich,  —  sonach  also  vom
bs  den  betheiligten  Steuerpflichtigen  im

..-  .....(folgtBezeichnungdesAuflagelokals)zurEinsichtgestellt.

Jeder  Steuerpflichtige  kann  die  Einsichtnahme  der  Steuerliste  nur  bezüglich  des  ihn  selbst
betreffenden  Vortrages,  nicht  aber  bezüglich  der  Steueranlage  der  übrigen  Steuerpflichtigen  verlangen.

Dem  Steuerpflichtigen  steht  —  vorbehaltlich  der  in  Art.  30,  31  Abs.  3  Ziff.  5,  dann  Art.  42
Abs.  2  und  5  über  den  etwaigen  Verlust  des  Berufungsrechtes  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  —
die  Befugniß  zu,  gegen  die  rentamtliche  Einsteuerung  wie  gegen  die  Beschlüsse  des  Steuerausschusses
das  Rechtsmittel  der  #2.  fung  zu  ergreifen.

Die  Berufungen,  welche  jedoch  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  Steuer  keine  aufschiebende
Wirkung  haben,  sind  bei  Strafe  des  Ausschlusses  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  fünf
Wochen,  welche  mit  dem  .  ten.  beginnt  und  mit  den  en
endet,  ein  zulegen  und  von  dem  Steuerpflichtigen  beim  Rentamte  schriftlich  einzureichen  oder  zu
Protokoll  zu  geben.

In  den  Berufungen  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  die  Gründe  zu  bezeichnen,  aus
welchen  die  rentamtliche  Einsteuerung  oder  der  Beschluß  des  Steuerausschusses  angefochten  wird.
Insbesondere  haben  die  gegen  eine  zu  hohe  Feststellung  der  Normal=  und  Betriebsanlage  gerichteten
Berufungen  die  Bezeichnung  jener  Beträge  der  Normal=  und  Betriebsanlage  zu  enthalten,  welche
der  Beschwerdeführer  für  die  den  Verhältnissen  des  einschlägigen  Gewerbebetriebes  entsprechenden  erachtet.
  Berufungen  ohne  Bezeichnung  von  Gründen  sind  als  formell  unzulässig  zu  verwerfen.

ält  der  die  Berufung  ergreifende  Steuerpflichtige  eine  Beweisaufnahme  für  nothwendig,
so  hat  derselbe  die  Beweismittel  in  dem  Berufungsvorbringen  anzugeben.

Dem  Berufungsführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens  Schriftstücke
  beizufügen.

Kgl.  Renmnmnt.