A r t i k e l 193.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages räumt Deutschland
Anverzüglich die Minen in folgenden Gebieten der Nordsee östlich 4° 00'
Ostlänge von Greenwich:
1. Zwischen 53° 00' und 59° 00' nördlicher Breite.
2. Nördlich 60° 30' nördlicher Breite.
Deutschland muß diese Gebiete minenfrei halten.
Deutschland muß außerdem in der Ostsee solche Gebiete, welche von
den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte später bezeichnet
werden, von Minen räumen und frei halten.
A r t i k e l 194.
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch
freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und Deckoffizieren
für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig laufenden Jahren, bei.
Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf laufenden Jahren eingegangen
werden muß.
Die Zahl der Ersatzmannschaften für diejenigen, die aus irgendeinem
Grunde vor Ablauf ihrer Dienstwerpflichtung entlassen werden,
darf jährlich 5% der in diesem Abschnitt (Artikel 183) festgesetzten
Gesamtzahl nicht übersteigen.
Das aus der Kriegsmarine entlassene Personal darf irgendwelche
seemännische oder militärische Ausbildung nicht erhalten noch irgendwelchen
weiteren Dienst in der Marine oder Armee übernehmen. Die zur deutschen
Marine gehörigen Offiziere, die nicht demobilisiert werden, müssen sich verpflichten,
bis zum Alter von fünfundvierzig Jahren zu dienen, außer wenn.
sie aus hinreichenden Gründen entlassen werden.
Kein Offizier oder Mann der deutschen Handelsmarine darf irgendeine
militärische Ausbildung erhalten.
A r t i k e l 195.
Um allen Nationen sichere Zufahrt zur Ostsee zu gewährleisten, darf
Deutschland in dem Gebiete zwischen 55° 27' und 54° 00' nördlicher
Breite sowie 9° 00' und 16° 00' Ostlänge von Greenwich keine Befestigungen
errichten oder Geschütze aufstellen, die die Seewege zwischen
Nordsee und Ostsee beherrschen. Die in diesem Gebiete zurzeit bestehenden
Befestigungen müssen geschleift und die Geschütze unter Aufsicht der alliierten
Regierungen und in den von ihnen bestimmten Fristen entfernt werden.
Die deutsche Regierung muß alle zurzeit in ihrem Besitz befindlichen
hydrographischen Unterlagen über das Fahrwasser der Schiffahrtswege
zwischen Ost= und Nordsee den Regierungen der alliierten und assoziierten.
Hauptmächte zur Verfügung stellen.
A r t i k e l 196.
Alle befestigten Werke und Seebefestigungen, außer den in Artikel 195,
und in Abschnitt XIII (Helgoland) von Teil III (Politische Bestimmungen
93.