Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

                                            A r t i k e l  193.

       Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  räumt  Deutschland
Anverzüglich  die  Minen  in  folgenden  Gebieten  der  Nordsee  östlich  4°  00'
Ostlänge  von  Greenwich:

             1.  Zwischen  53°  00'  und  59°  00'  nördlicher  Breite.
             2.  Nördlich  60°  30'  nördlicher  Breite.

     Deutschland  muß  diese  Gebiete  minenfrei  halten.

     Deutschland  muß  außerdem  in  der  Ostsee  solche  Gebiete,  welche  von
den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  später  bezeichnet
  werden,  von  Minen  räumen  und  frei  halten.

                                             A r t i k e l  194.

     Das  Personal  der  deutschen  Marine  soll  sich  ausschließlich  durch
freiwillige  Verpflichtung  ergänzen,  die  bei  Offizieren  und  Deckoffizieren
für  eine  Zeitdauer  von  mindestens  fünfundzwanzig  laufenden  Jahren,  bei.
Unteroffizieren  und  Mannschaften  von  zwölf  laufenden  Jahren  eingegangen
werden  muß.

       Die  Zahl  der  Ersatzmannschaften  für  diejenigen,  die  aus  irgendeinem
  Grunde  vor  Ablauf  ihrer  Dienstwerpflichtung  entlassen  werden,
darf  jährlich  5%  der  in  diesem  Abschnitt  (Artikel  183)  festgesetzten
Gesamtzahl  nicht  übersteigen.

       Das  aus  der  Kriegsmarine  entlassene  Personal  darf  irgendwelche
seemännische  oder  militärische  Ausbildung  nicht  erhalten  noch  irgendwelchen
weiteren  Dienst  in  der  Marine  oder  Armee  übernehmen.  Die  zur  deutschen
Marine  gehörigen  Offiziere,  die  nicht  demobilisiert  werden,  müssen  sich  verpflichten,
  bis  zum  Alter  von  fünfundvierzig  Jahren  zu  dienen,  außer  wenn.
sie  aus  hinreichenden  Gründen  entlassen  werden.

      Kein  Offizier  oder  Mann  der  deutschen  Handelsmarine  darf  irgendeine
  militärische  Ausbildung  erhalten.

                                                      A r t i k e l  195.

     Um  allen  Nationen  sichere  Zufahrt  zur  Ostsee  zu  gewährleisten,  darf
Deutschland  in  dem  Gebiete  zwischen  55°  27'  und  54°  00'  nördlicher
Breite  sowie  9°  00'  und  16°  00'  Ostlänge  von  Greenwich  keine  Befestigungen
  errichten  oder  Geschütze  aufstellen,  die  die  Seewege  zwischen
Nordsee  und  Ostsee  beherrschen.  Die  in  diesem  Gebiete  zurzeit  bestehenden
Befestigungen  müssen  geschleift  und  die  Geschütze  unter  Aufsicht  der  alliierten
Regierungen  und  in  den  von  ihnen  bestimmten  Fristen  entfernt  werden.

       Die  deutsche  Regierung  muß  alle  zurzeit  in  ihrem  Besitz  befindlichen
hydrographischen  Unterlagen  über  das  Fahrwasser  der  Schiffahrtswege
zwischen  Ost=  und  Nordsee  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten.
Hauptmächte  zur  Verfügung  stellen.

                                                       A r t i k e l  196.

       Alle  befestigten  Werke  und  Seebefestigungen,  außer  den  in  Artikel  195,

und  in  Abschnitt  XIII  (Helgoland)  von  Teil  III  (Politische  Bestimmungen

                                                                                                                                                  93.