Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Einfluß,  wenn  eine  Einkommensquelle  neu  zuwächst  oder  wegfällt.  Dafern  jedoch  das
Einkommen  ganz  wegfällt  oder  soweit  herabsinkt,  daß  nach  §  6  des  Gesetzes  Befreiung
Platz  greift,  erlischt  die  Beitragspflicht  mit  dem  auf  das  Ereigniß  zunächst  folgenden
Steuertermine.

Als  veranlagt  gilt  die  Steuer,  sobald  das  Kataster  von  der  Kommission  abgeschlossen,
und  bei  Nachschätzungen,  sobald  die  Bekanntmachung  des  Steuersatzes  an  den  Beitragspflichtigen
  erfolgt  ist.

13.  Die  unter  A  angefügte  Hülfstafel  weist  die  Steuerklassen  bis  zu  einem  Ein=  Zu  §  12
kommen  von  1000  000.4  und  die  für  dieselben  sich  ergebenden  Steuersätze  nach.  Bei  des  Geserzs
höheren  Einkommen  steigen  die  Steuerklassen  um  je  20003  und  beträgt  für  jed
Steuerklasse  der  Steuersatz  4  vom  Hundert  derjenigen  Summe,  mit  welcher  die  vorhergehende
  Klasse  endet.

C.  Zu  Abschnitt  II  des  Gesetzes.
#14.  Soweit  §  21  Absatz  2  Ziffer  4  des  Gesetzes  einschlägt,  findet  §  16  Absatz  3  Zu  §  16

des  Gesetzes  keine  Anwendung.  des  Gesetzes.
*  15.  Zu  den  in  §  17  unter  b  des  Gesetzes  aufgeführten  Einkünften  sind  auch  die  Zu  §  17
Kohlenzehnten  zu  rechnen.  des  Gesetzes.

Unter  die  daselbst  unter  c  bezeichnete  Gruppe  gehören  die  Diensteinkünfte  der  im
Staats-,  Hof-,  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Privatdienste  angestellten  Beamten  und  Bediensteten,
  sowie  die  Löhne  und  sonstigen  Dienstbezüge  der  Gewerbsgehülfen,  aller  in
ständigem  Lohne  beschäftigten  Arbeiter  und  des  Gesindes.  Tantiemen  und  Ortszulagen,
soweit  diese  letzteren  nicht  von  der  Anstellungsbehörde  ausdrücklich  als  Vergütung  für
Dienstaufwand  bezeichnet  sind,  ingleichen  fortlaufend  gewährte  Gratifikationen,  ferner
durch  Vertrag  oder  Herkommen  dem  Betrage  nach  bestimmte,  zu  gewissen  Zeiten  unter
dem  Namen  von  Geschenken  zu  gewährende  Vergütungen  sind  den  Diensteinkünften  und
Dienstbezügen  dieser  Personen  zuzurechnen  und  daher  ebenfalls  in  die  Gruppe  c  einzustellen.


D.  Zu  Abschnitt  III  des  Gesetzes.

16.  In  der  Beilage  B  ist  die  Eintheilung  der  Steuerbezirke  des  Landes  in  Ein=  Zu  8§  24
schätzungsdistrikte  enthalten  und  für  jeden  Distrikt  die  Zahl  der  nach  §  27  des  Gesetzes  des  Pdene
zu  wählenden  Mitglieder  der  Einschätzungskommission  bestimmt,  auch  angegeben,  wie
viel  Mitglieder  die  einzelnen  Gemeinden  in  die  Einschätzungskommissionen  zu  wählen  —
haben.

§  17.  Die  zur  Vertretung  der  selbständigen  Güter  den  Einschätzungskommissionen  Zu  §  26
hinzutretenden  Mitglieder  beziehentlich  deren  Stellvertreter  sind  zur  Theilnahme  an  den  des  Geseees.