A r t i k e l 285.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages
ab werden die Vertragschließenden, soweit es sie angeht, und unter den
im Artikel 272 festgesetzten Bedingungen die nachstehenden Vereinbarungen
von neuem anwenden:
1) Die Vereinbarungen vom 6. Mai 1882 und 1. Februar 1889,
betreffend die Fischerei in der Nordsee außerhalb der Hoheits- gewässer;
.
2) die Vereinbarungen und Protokolle vom 16. November 1867,
14. Februar 1893 und 11. April 1894, betreffend Spirituosen= handel
in der Nordsee.
A r t i k e l 286.
Das internationale Pariser Abkommen vom 20. März 1883 zum
Schutze des industriellen Eigentums, revidiert in Washington
am 2. Juni 1911;7)
und die internationale Vereinbarung von Bern vom 9. September
1886 für den Schutz von Literatur= und Kunstwerken,
revidiert in Berlin am 13. November 1908 und vervoll- ständigt
durch das Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Bern am
20. März 1914
treten wiederum in Krast und Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Vertrags ab, soweit sie nicht durch Ausnahmen
und Einschränkungen, die aus diesem Vertrage herrühren, beeinflußt
oder abgeändert werden.
A r t i k e l 287.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an
werden die vertragschließenden Mächte, soweit es sie angeht, das
Haager Abkommen vom 17. Juli 1905, betreffend den Zivilprozeß, anwenden.
Diese Wiederanwendung erstreckt sich indessen nicht auf Frankreich,
Portugal und Rumänien.
A r t i k e l 288.
Die besonderen Rechte und Vorrechte, die Deutschland durch Artikel
III der Vereinbarung vom 2. Dezember 1899 betreffs der
Samoa--Inseln eingeräumt sind, werden mit dem 4. August 1914
als erloschen betrachtet.
A r t i k e l 289.
Von den allgemeinen Grundsätzen oder Sonderbestimmungen des
vorliegenden Vertrages ausgehend, wird jede der alliierten und assoziierten -----------------------------------------------------------------------------------------------
*) Hier sind folgende Bestimmungen weggefallen:
„die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die internationale
Eintragung von Fabrik= und Handelsmarken;
die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die Unterdrückung
von falschen Angaben über das Ursprungsland von Waren,“.
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