Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  des  Finanz-Ministerül,
  August  Freiherrn  von  Hofmann,  Kommandeur  ister
Klasse  des  Großherzoglich  =  Hessischen  Haus-Ordens,  Ritter  des
Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  2ter  Klasse  und  Kommandeur
  des  Großherzoglich-Badenschen  Ordens  des  Zähringer  Löwen;

Seine  Majestät  der  König  von  Baiern:

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  wirklichen  Geheimen  Rath,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-PMreußischen,
  Königlich-Sächsischen,  dem  Großherzoglich-Sachsischen  und
den  Herzoglich  -Sächsischen  Höfen,  Friedrich  Christian  Johann
Graf  von  Luxburg,  Großkreuz  des  Königlich  -Baierschen  Civil-Verdienst-Ordens
  und  des  Königlich-Süächslschen  Civil-Verdienst-Ordens;
und
den  Königlich-Würtembergischen  Vize-Präsidenten  der  Kammer  der
Abgeordneten  des  Königreichs  Würtemberg,  Königlich-Preußischen
Geheimen  Hofrath,  Johann  Friedrich  Freiherrn  v.  Cotta,  Ritter
der  Königlichen  Orden  der  Baierschen  und  Würtembergischen  Kronen;

Seine  Majestät  der  König  von  Würtemberg:

Allerhöchst  =  Ihren  Kammerherrn,  Geheimen  Legations  -Rath  und
Geschäftsträger  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Ludwig  Heinrich
August  Freiherrn  von  Blomberg  zu  Sylbach,  Ritter  des.
Königlichen  Ordens  der  Würtembergischen  Krone;

und
Allerhöchst-Ihren  Vize-Präsidenten  2c.,  Freiherrn  von  Cotta;!

welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  Ihrer  Höfe,  über  nachstehende  Punkie
sich  vereinigt  haben.

Artikel  t.
Vom  1sten  Januar  1830.  an  sollen,  bis  auf  die  im  folgenden  Areikel

bestimmten  Ausnahmen,  alle  inländische  Erzeugnisse  der  Natur,  des  Gewerbfleißes
und  der  Kunst  aus  den  Königlich  -Baierschen  und  Königlich-Würrembergischen
Staaten  in  das  Königreich  Preußen  und  in  das  Großherzogthum  Hessen,  und
eben  so  aus  diesen  Staaten  in  die  Königreiche  Baiern  und  Würtemberg  frei  von
den  auf  dem  Eingange  ruhenden  Abgaben  eingeführt  und  zum  Verbrauch  in  den
Verkehr  gebracht  werden  können.

Artikel  2.
Ausgenommen  von  dieser  Befreiung  sind
I.  fortwährend:

a)  das  Kochsalz  (Siedsalz  und  Steinfalz)  und  alle  Stoffe,  aus  welchen

Kochsalz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt;
b)  die