Schlepper und Schiffe ab, die nach Abzug der für Erjaß oder Wieder:
gutmachung abgetretenen in den deutichen Aheinhäfen eingetragen bleiben,
fowte Anteile an den deutichen Rheinfchiffahrtsgefellichaften.
Im Falle der Abtretung von Schiffen und Schleppern müflen diefe
mit ihrer Tafelage und Ausrüftung verjehen, in autem Zuftande, für
den Güterverfehr auf dem Nhein geeignet fein und unter den lebten
Neubauten ausgewählt werben.
Unter den gleichen Bedingungen tritt Deutichland an Franfreich ab:
1. die Einrihtungen, Lieges und Anterpläße, Lagerpläße, Dods,
Dragazine, Werkzeuge ufm., welche deutjche Reichsangehörige oder deutjche
"Gejellihaften im Hafen von Rotterdam am 1. Auguft 1914 bejaßen;
2. die Anteile oder Sintereffen, welche Deutichland oder feine Reichs»
angehörigen zum gleichen Zeitpuntt an den genannten Einrichtungen hatten.
Der Wert und die Einzelheiten diefer Abtretungen werden mit
Rüdfiht auf die berechtigten Bedürfniffe der beteiligten Parteien durch
eine oder mehrere von den Vereinigten Stanten von Amerita beftiimmtie
Schiedsrichter im Verlaufe eines Sahres had) nfrafitreten des vor»
liegenden Vertrages beftimmt.
Die in diefem Wrtifel vorgejehenen Abtretungen‘ bedingen eine
Gnifhädigung, deren PBaufchalbetrag durch den oder die Schiedsrichter
feftgelegt wird. Er darf in feinem Falle den Betrag für den An-
Ihaffungsmert der abgetretenen Dtaterialten und Einrichtungen über-
Ichreiten und ift auf den Betrag der von Deutfchland gefchuldeten Sum-
men anzurechnen. Die Entichädigung der Eigentümer liegt Deutichland ob.
Wrtifel 358.
Auf Grund der Verpflichtung, den Beflimmungen der Diannheimer
Alte oder der an ihre Stelle tretenden Konvention, ebenfo wie den
Beitimmungen des vorliegenden Vertrages nachzufommen, hat Franfreid)
auf dem ganzen Laufe des Rheins innerhalb feiner Grenzen
a) das Recht, Waller aus dem Rhein zu entnehmen für Die
Speifung der fchon gebauten oder noch zu bauenden Schifr
fahrts»s und Bemäflerungstanäle oder für jeden anderen Zmwed
und auf dem deuftjchen Ufer alle für die Ausübung diefes
Fechtes erforderlichen Arbeiten auszuführen,
b) das ausichließliche Necht auf die durch die Regulierung des
&tromes erzeugte Wafferfraft unter dem Vorbehalt, daß bie
Hälfte des Wertes der tatjächlic) ‚gewonnenen Kraft an
Deutichland vergütet wird. Diefe Vergütung hat entweder
in Geld oder in Sraft zu erfolgen. Der errechnete Beirag
wird unter Berüdlichtigung der Koften der für die Kraft:
gewinnung nötigen Arbeiten durch Schiedsiprud beftimmt, falle
eine Vereinbarung nicht zuftande Tommt. Zu diefem Zmwed
wird Tranfreich allein berechtigt fein, in diefem Zeile des
13* 195