Stremes alle Negulierungs,, Staus oder fonftigen Arbeiten
auszuführen, die es zur Gewinnung von Kraft für erforderlich
hält. Das Recht, Waller aus dem Nhein zu entnehmen, wird
auh Belgien zum BZmede der Speilung des meiter unten
vorgejehenen Rhein-Maas: Schiffahrtsiweges*) zuerkannt.
Die Ausübung der in den Baragraphen a und b vorliegenden Ar-
ttfels erwähnten Nechte darf weder die Schiffbarfeit fchädigen, nod) die
Schiffahrt beeinträchtigen, fei es im Strombett des Aheins, fei es in dem
Abzweigungen, die an feine Stelle treten follfen; auch) darf fie feine
Schöhung der Gebühren nad) fi) ziehen, die bisher gemäß der in Kraft
befindlichen Vereinbarung erhoben wurden. Alle Bauentwürfe find der
Zentrallommilfion mitzuteilen, um ihr die Feftitellungen zu ermöglichen,
daß Diefe Bedingungen erfüllt find.
Um die gute und getreuliche Ausführung der in obigen Abjäben
a und b enthaltenen Beftimmungen zu gemährleiften, verpflichtet ficg
Deutichland:
1.
2.
weder den Bau eines Geitenfanals noch) einer anderen Ab-
zweigung auf dem rechten Ufer des Stroms gegenüber der
franzöfifhen Grenze zu unternehmen oder zuzulafien;
Stanfreih) da8 Bau und Berlehrsreht in allen rechts-
rheinifhen Gebieten zusuerfennen, die für die Vor
arbeiten, die Anlage und Ausnugung der Staueinrichtungen ers
forderlich find, deren Bau Frantreih fpäter mit Zuftimmung
der Zentrallommilfion anordnen wird. Gemäß dieler Zu:
Stimmung ift Sranfreich befugt, das nötige Gelände zu
beftimmen und abzugrenzen. E83 darf den Grund und Boden
zwei Monate nad) einfacher Benachrichtigung in Belig nehmen,
anter Bezahlung von Entihädigungen an Deutichland, deren
Sejamtbetrag dur) die Zentrallommiifion feitzulegen tft.
Deutichland lient es ob, die Eigentümer diefer mit diefen Laften
belegten oder durd) die Arbeiten endgültig in Aniprud ge
nommenen Grundftüde zu entichädigen.
Wenn die Schweiz es verlangt und die Zentrallommilfion
ihre Zuftimmung dazu gibt, werden diejelben Rechte ihr für
den Teil des Stromes gemährt, welcher ihre Grenze mit den
anderen Uferjtaaten bildet;
der franzöfifchen Regierung in dem Dtonat, der dem SIntraft-
treten des vorliegenden Vertrages folgt, alle Bläne, Vorar-
beiten, Ronzeffionsentwürfe und Koftenaufitellungen übergeben,
welche die Ausnußung des Nheins für irgendeinen Zmwed bes
treffen und von der Regierung Eljah-Lothringens oder des
Sroßherzogtums Baden aufgeftellt oder ihnen zugegangen find.
*) Vrfprünglich: „Ranala.‘
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