Prisengericht der alliierten und assoziierten Mächte getroffen sind, und
verpflichtet sich, keine Ansprüche im Namen seiner Reichsangehörigen in
bezug auf diese Entscheidungen und Verfügungen zu erheben.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor,
alle Entscheidungen und Verfügungen deutscher Prisengerichte in einer
von ihnen zu bestimmenden Weise zu prüfen, sei es, daß die Entscheidungen
und Verfügungen die Eigentumsrechte der Staatsangehörigen
der genannten Mächte oder Neutraler berühren. Deutschland verpflichtet
sich, die Abschriften sämtlicher das Aktenmaterial dieser Angelegenheiten
bildenden Schriftstücke einschließlich der getroffenen Entscheidungen und
Verfügungen herauszugeben und die Anweisungen anzunehmen und zur Ausführung
zu bringen, die ihm nach der genannten Prüfung zugestellt werden.
Der gegenwärtige Vertrag, dessen französischer und englischer Text
authentisch ist, soll ratifiziert werden.
Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich
in Paris erfolgen.
Die Mächte, deren Regierungssitz sich außerhalb Europas befindet,
sollen berechtigt sein, sich darauf zu beschränken, der Regierung der französischen
Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris mitzuteilen,
daß die Ratifikation erfolgt sei. In diesem Falle sollen sie die
Ratifikationsurkunden so bald wie möglich übermitteln.
Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden
wird ausgefertigt, sobald der Vertrag durch Deutschland einerseits
und durch drei der alliierten und assoziierten Hauptmächte andererseits
ratifiziert sein wird.
Von der Aufstellung des ersten Protokolls an tritt der Vertrag.
zwischen den hohen vertragsschließenden Parteien, die ihn ratifiziert haben,
in Kraft. Für die Berechnung aller im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen
Fristen ist dieses Datum der Tag des Inkrafttretens.
In jeder andern Beziehung tritt der Vertrag für jede Macht am
Dage der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die französische Regierung wird allen Signatarmächten eine beglaubigte
Abschrift des Protokolls über die Niederlegung der Ratifikationsurkunde
zustellen.
Z u U r k u n d d e s s e n h a b e n d i e o b e n e r w ä h n t e n B e v o l l- m ä c h t i g t e n
d i e s e n V e r t r ag u n t e r z e i c h n e t.
Gegeben in Versailles in einem einzigen Exemplar, welches in den
Archiven der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleiben
wird und von dem jeder Signatarmacht authentische Ausfertigungen
überreicht werden. -------------------------------------226