Metadata : Der Friedensvertrag von Versailles

Prisengericht  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  getroffen  sind,  und
verpflichtet  sich,  keine  Ansprüche  im  Namen  seiner  Reichsangehörigen  in
bezug  auf  diese  Entscheidungen  und  Verfügungen  zu  erheben.

       Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht  vor,
alle  Entscheidungen  und  Verfügungen  deutscher  Prisengerichte  in  einer
von  ihnen  zu  bestimmenden  Weise  zu  prüfen,  sei  es,  daß  die  Entscheidungen
  und  Verfügungen  die  Eigentumsrechte  der  Staatsangehörigen
der  genannten  Mächte  oder  Neutraler  berühren.  Deutschland  verpflichtet
sich,  die  Abschriften  sämtlicher  das  Aktenmaterial  dieser  Angelegenheiten
bildenden  Schriftstücke  einschließlich  der  getroffenen  Entscheidungen  und
Verfügungen  herauszugeben  und  die  Anweisungen  anzunehmen  und  zur  Ausführung
  zu  bringen,  die  ihm  nach  der  genannten  Prüfung  zugestellt  werden.

      Der  gegenwärtige  Vertrag,  dessen  französischer  und  englischer  Text
authentisch  ist,  soll  ratifiziert  werden.

       Die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden  soll  so  bald  wie  möglich
in  Paris  erfolgen.

       Die  Mächte,  deren  Regierungssitz  sich  außerhalb  Europas  befindet,
sollen  berechtigt  sein,  sich  darauf  zu  beschränken,  der  Regierung  der  französischen
  Republik  durch  ihren  diplomatischen  Vertreter  in  Paris  mitzuteilen,
  daß  die  Ratifikation  erfolgt  sei.  In  diesem  Falle  sollen  sie  die
Ratifikationsurkunden  so  bald  wie  möglich  übermitteln.

       Ein  erstes  Protokoll  über  die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden
  wird  ausgefertigt,  sobald  der  Vertrag  durch  Deutschland  einerseits
  und  durch  drei  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  andererseits
  ratifiziert  sein  wird.

        Von  der  Aufstellung  des  ersten  Protokolls  an  tritt  der  Vertrag.
zwischen  den  hohen  vertragsschließenden  Parteien,  die  ihn  ratifiziert  haben,
in  Kraft.  Für  die  Berechnung  aller  im  gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehenen
  Fristen  ist  dieses  Datum  der  Tag  des  Inkrafttretens.

        In  jeder  andern  Beziehung  tritt  der  Vertrag  für  jede  Macht  am
Dage  der  Niederlegung  ihrer  Ratifikationsurkunde  in  Kraft.

        Die  französische  Regierung  wird  allen  Signatarmächten  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  Protokolls  über  die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunde
  zustellen.                                                                                                                                                                 

   Z u   U r k u n d  d e s s e n  h a b e n  d i e   o b e n  e r w ä h n t e n  B e v o l l-                 m ä c h t i g t e n
  d i e s e n  V e r t r ag  u n t e r z e i c h n e t.

      Gegeben  in  Versailles  in  einem  einzigen  Exemplar,  welches  in  den
Archiven  der  Regierung  der  französischen  Republik  niedergelegt  bleiben
wird  und  von  dem  jeder  Signatarmacht  authentische  Ausfertigungen
überreicht  werden.                                                                                                                                                                                       -------------------------------------226