Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

vergißt  sie  nicht,  wie  wünschenswert  es  wäre,  ihnen  ein  geeignetes
Zollregime  zu  sichern  und  die  Formen  der  Handelsbeziehungen
zwischen  diesen  Gebieten  und  den  benachbarten  Schweizer  Gebieten
auf  eine  den  gegenwärtigen  Umständen  besser  entsprechende  Art,
unter  Beobachtung  der  gegenseitigen  Interessen,  zu  regeln.

       Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  dies  in  keiner  Weise  das  Recht
Frankreichs  beeinträchtigen  kann,  in  dieser  Gegend  seine  Zollgrenze
an  seine  politische  Grenze  zu  legen,  wie  es  an  den  anderen  Teilen
seiner  Landesgrenzen  der  Fall  ist,  und  wie  die  Schweiz  es  selbst
seit  langer  Zeit  an  ihren  eigenen  Grenzen  in  dieser  Gegend  gehalten
  hat.

        Die  Regierung  der  Republik  nimmt  gern  Notiz  von  dem
freundschaftlichen  Verhalten,  mit  dem  die  Schweizer  Regierung
sich  zur  Prüfung  der  französischen  Vorschläge  bereit  erklärt,  die
einen  Ersatz  des  gegenwärtigen  Regimes  genannter  Freizonen
betreffen  und  die  die  französische  Regierung  in  gleich  freundschaftlichem
  Geiste  zu  formulieren  beabseichtigt.

       Andererseits  zweifelt  die  Regierung  der  Republik  nicht  daran,
daß  die  provisorische  Aufrechterhaltung  des  Regimes  von  1815,
wie  sie  bezüglich  der  genannten  Freizonen  in  jenem  Absatz  der
Note  der  Schweizer  Gesandtschaft  vom  5.  Mai  erwähnt  ist,  und  die
offenbar  den  Zweck  hat,  den  übergang  von  dem  gegenwärtigen
System  zu  dem  vertragsmäßigen  leichter  herbeizuführen,  keinerlei
Ursache  zur  Verzögerung  in  der  Einführung  der  von  den  beiden
Regierungen  für  erforderlich  erachteten  Neuordnung  der  Dinge
bilden  wird.  Dieselbe  Bemerkung  bezieht  sich  auch  auf  die
Ratifikation  durch  die  eidgenössischen  Kammern,  mit  der  sich
Absatz  1a  der  Schweizer  Note  vom  5.  Mai  unter  der  Rubrik
„neutralisierte  Zone  Ober-Savoyens“  beschäftigt.

                                                      A r t i k e l   436.

        Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  erklären,  daß  sie  von  dem
zwischen  der  französischen  Republik  und  Seiner  Hoheit  dem  Fürsten  von
Monaco  am  17.  Juli  1918  unterzeichneten  Vertrage  über  die  Beziehungen
zwischen  Frankreich  und  dem  Fürstentum  Kenntnis  genommen  haben.

                                                      A r t i k e l  437.

      Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  kommen  überein,  daß  in  Ermangelung
  späterer  entgegengesetzter  Bestimmungen  der  Vorsitzende  jeder
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingesetzten  Kommission  das  Recht  haben
soll,  für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  eine  zweite  Stimme  abzugeben.

                                                      A r t i k e l  438.
       Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  kommen  überein,  daß,  wo christliche
religiöse  Missionen  von  deutschen  Gesellschaften  oder  Personen  in  Gebieten                    

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