vergißt sie nicht, wie wünschenswert es wäre, ihnen ein geeignetes
Zollregime zu sichern und die Formen der Handelsbeziehungen
zwischen diesen Gebieten und den benachbarten Schweizer Gebieten
auf eine den gegenwärtigen Umständen besser entsprechende Art,
unter Beobachtung der gegenseitigen Interessen, zu regeln.
Es versteht sich von selbst, daß dies in keiner Weise das Recht
Frankreichs beeinträchtigen kann, in dieser Gegend seine Zollgrenze
an seine politische Grenze zu legen, wie es an den anderen Teilen
seiner Landesgrenzen der Fall ist, und wie die Schweiz es selbst
seit langer Zeit an ihren eigenen Grenzen in dieser Gegend gehalten
hat.
Die Regierung der Republik nimmt gern Notiz von dem
freundschaftlichen Verhalten, mit dem die Schweizer Regierung
sich zur Prüfung der französischen Vorschläge bereit erklärt, die
einen Ersatz des gegenwärtigen Regimes genannter Freizonen
betreffen und die die französische Regierung in gleich freundschaftlichem
Geiste zu formulieren beabseichtigt.
Andererseits zweifelt die Regierung der Republik nicht daran,
daß die provisorische Aufrechterhaltung des Regimes von 1815,
wie sie bezüglich der genannten Freizonen in jenem Absatz der
Note der Schweizer Gesandtschaft vom 5. Mai erwähnt ist, und die
offenbar den Zweck hat, den übergang von dem gegenwärtigen
System zu dem vertragsmäßigen leichter herbeizuführen, keinerlei
Ursache zur Verzögerung in der Einführung der von den beiden
Regierungen für erforderlich erachteten Neuordnung der Dinge
bilden wird. Dieselbe Bemerkung bezieht sich auch auf die
Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, mit der sich
Absatz 1a der Schweizer Note vom 5. Mai unter der Rubrik
„neutralisierte Zone Ober-Savoyens“ beschäftigt.
A r t i k e l 436.
Die hohen vertragschließenden Parteien erklären, daß sie von dem
zwischen der französischen Republik und Seiner Hoheit dem Fürsten von
Monaco am 17. Juli 1918 unterzeichneten Vertrage über die Beziehungen
zwischen Frankreich und dem Fürstentum Kenntnis genommen haben.
A r t i k e l 437.
Die hohen vertragschließenden Parteien kommen überein, daß in Ermangelung
späterer entgegengesetzter Bestimmungen der Vorsitzende jeder
durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Kommission das Recht haben
soll, für den Fall der Stimmengleichheit eine zweite Stimme abzugeben.
A r t i k e l 438.
Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, wo christliche
religiöse Missionen von deutschen Gesellschaften oder Personen in Gebieten
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