Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Staat jederzeit die Anwendung der unten erwähnten beutjchen Gefeße 
und Verordnungen für den Bergbau verlangen. 
82. 
Das Befigreht des franzöfifchen. Staates erftrect fi auf die 
freien und noch nicht Tonzedierten Kohlenlager, fowie auf die bereits 
fonzedierten, gleichviel wer ihre gegenwärtigen Befißer find, ohne 
Unterfchied, ob fie dem preußijchen oder bayerifchen Staat oder anderen” 
Staaten oder Gemeinschaften, Gefellfchaften oder Brivatperfonen 
gehören, gleichviel ob fie ausgebeutet werden oder nicht, gleich 
viel ob ein, von den Rechten der Grundeigentümer” getrenntes Aus: 
beutungsrecht anerlannt ijt oder nicht. ' 
8 3. 
Was die bereits ausgebeuteten Gruben betrifft, jo eritrect fich Die 
Übertragung des Befites auf den franzöfifchen Staat auf alle Neben- 
anlagen diefer Gruben, namentlih auf ihre Einrichtungen und ihr 
Ausbeutungsgerät über und unter Tage, auf ihr Förderungsgerät, auf 
die Anlagen, die die Kohle in eleltrifche Kraft, in Kols und Nteben- 
erzeugniffe verwandeln, auf Werkftätten, Verkehrswege, elektrifche Leis 
tungen, auf Anlagen für das Fafjen und die Verteilung des Wafjers, auf 
Grundftüde und Gebäude, wie Büroräume, Mohnhäufer der Direl- 
toren, Beamten oder Arbeiter, auf Schulen, Sranfenhäufer und Apothefen, 
auf ‚die Beftände und Vorräte aller Art, auf die Archive und Pläne, 
und überhaupt auf alles, deffen Befig oder Nubniekung den Eigen- 
tümern oder Ausbeutern der Gruben zum Zmede der Ausbeutung der 
Gruben und ihres Zubehörs zufteht. 
Die Übertragung erftredt fich nleichfals auf die Forderungen, bie 
noch für die Erzeugniffe einzuziehen find, die vor der Belignahme 
durch den franzöfiihen Staat und nad) der Unterzeichnung diejes Ver- 
trages geliefert wurden, fowie auf die Bürgichaften von Kunden, deren 
Rechte der franzöfiiche Staat gemährleiftet. 
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Der franzöfiihe Staat erwirbt den Befiß völlig frei von jeder 
Schub und Lafl. Es werden jedoch in feiner Weife die Nechte auf 
Alters- und Invalidenrenten berührt, die das PBerfonal der Gruben und 
ihren Nebenanlagen zur Zeit des Anfrafttretens Ddiefes Vertrages er- 
worben hat oder zu erwerben im Begriff war. Dagegen hat Deutfch- 
land dem franzöfifhen Staat den genauen Betrag der von Ddiejem 
Perjonal erworbenen Renten zu übergeben. 
5 5. 
Der Wert des auf diefe Weife dem franzöfifchen Staat abgetretenen Be- 
fihes wird durch die im Artifel 233 des Teils VIII (Wiedergutmadjungen) 
dDiejes Vertrages vorgefehene Wiedergutmahungsfommilfion feitgefeßt. 
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