zivile, militärische, finanzielle, gerichtliche oder fonftige Verwaltung der
wieder unter die franzöfilhe Staatshoheit tretenden Gebiete betreffen.
Kenn einige diefer Urkunden, Archive, Regijter oder Bläne weggeichafft
waren, find fie von der Ddeutjchen Regierung auf Erfuchen der franzo-
fiichen Regierung zurüdzugeben.
Artifel 53.
Durch bejondere Vereinbarungen zwischen Frankreich und Deutfch-
land wird für die Regelung der Sintereifen der Einwohner der im
Hrtifel 51 erwähnten Gebiete geforgt, insbefondere mas ihre bürger-
lichen Rechte, ihren Handel und die Ausübung ihres Berufs betrifft.
Dabei veriteht fi) von felbit, Daß Deutichland fich fchon jegt verpflichtet,
die in der beiliegenden Anlage feitgefeßten Regelntüber die Staatsan-
gehörigfeit der Einwohner oder der aus den genannten Gebieten
ftammenden Berfonen anzuerfennen und anzunehmen, niemals und an
feinem Orte diejenigen, Die aus irgend einem Grunde für Franzofen er:
Härt worden find, als deutiche Neichsangehörige zu beanfpruchen, Die
anderen in feinem Gebiet aufzunehmen und fich binfichtlich des Eigen-
tum8 Deutfcher Peichsangehöriger in den in Mrtifel 51 ermähnten
Gebieten nah den Beltimmungen des AWrtilels 297 und der Anlage
zu Abjchnitt IV in Teil X (wirtihaftlihe Beltimmungen) des gegen-
wärtigen Vertrags zu richten.
Diejenigen deutjhen Reichsangehörigen, die, ohne die Franzöfifche
Staatsangehörigfeit zu erlangen, von der- franzöfifchen Regierung die
Srlaubnis erhalten, in dem genannten Gebiet zu mohnen, find ben
Beitimmungen des genannten Urtifels nicht unterworfen.
Yrtifel 54.
Die Perjonen, die die franzöfiiche Stantsangehörigfeit auf Grund
des 8 1 ber beifolgenden Anlage wieder erworben haben, befigen die
Eigenichaft als Elfaß-Lothringer für die Ausführung der Beitimmungen
des gegenwärtigen Abjchnitts.
Die im $ 2 der genannten Anlage erwähnten: Perfonen gelten
vom Tage an, an welchem fie die Verleihung der franzöfifchen Staats-
angebörigfeit beantragt haben, als Elfap- Rothringer, und zwar mit rüd-
wirteuder Kraft bis zum 11. November 1918. Für diejenigen, deren
Sefuch zurücgemwiefen wird, endigt Die Bevorzugung mit dem Tage ber
Hblehnung.
Ebenso find als elfaß-lothringisch die furiftiichen Perfonen zu be-
trachten, denen diefe Eigenfhhaft von den franzöjiichen Verwaltungs:
bebörden oder durch eine gerichtliche Enticheidung zuerfannt worden ift.
Artilel 55.
Die in Wrtitel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von
allen öffentlichen Schulden ian Franfreich zurüd, unter den Bedingungen,
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