die in Artifel 8 des DVelles IX (finanzielle Beitimmungen) des ı gegen-
wärtigen Vertrages vorgejehen find.
Yrtifel 56.
An Gemäßbeit der Feftfegungendes Artifels9 des Teiles IX (finanzielle
Beitimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich in Befig von
allen Gütern und allem Eigentum des Deutfchen Reichs oder der deutfchen
Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus
diejem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gut-
zujchreiben. Dieje Beitimmung bezieht fich auf alle beweglichen und un-
beweglichen Güter des öffentlichen oder privaten Staatseigentums fowie auf
die Rechte jeder Art, die dem Deutfchen Reich oder den deutfchen Staaten
oder ihren VBerwaltungsbezirfen gehörten.
Die Krongüter und das Brivateigentum des ehemaligen Kaijers oder
der früheren deutjchen Herrjcher werden dem öffentlichen Staatseigentum
gleichgejtellt.
| Artikel 57.
Deutichland darf feine Beitimmung treffen, um durch Abjtempelung
oder andere gejegliche oder Berwaltungsmaßregeln irgendweldyer Art, die
nicht auf den Neft feines Gebietes anwendbar wären, den gefeglichen Wert
oder die befreiende Wirkung feiner Zahlungsmittel oder des Ddeutjchen
Geldes herabzumindern, die zur Zeit der Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrags gejeglichen Kurs haben und fich zu diefer Zeit im Befiß der
franzöfifchen Regierung befinden.
Yrtifel 58.
Durch bejondere Vereinbarung werden die Bedingungen der Zurüd-
zahlungen in Markwährung für Die außerordentlihen Kriegsausgaben feit-
gejebt, die Eljaß-Lothringen oder die öffentlichen Körperjchaften Eljaß-
Lothringens im Laufe des Krieges für Rechnung des Reichs in Gemäßheit
der deutichen Gejeßgebung vorgeftredt haben, wie 3. B. die Samilien-
zahlungen für Sriegsteilnehmer, Beitreibungen, Eingquartierung von
Truppen, Beihilfen für die Evafuierten.
Bei der Feftfeßung der Höhe diefer Summen wird Deutfchland ber
Betrag angerechnet, den Eljaß-Lothringen dem Reiche für die Ausgaben
hätte zahlen müljen, die fich aus diefen Rüdzahlungen ergeben hätten.
Diefer Betrag ift aus dem Verhältnis der Einnahmen zu errechnen, die
das Reich im Jahre 1913 von Elfaß-Lothringen bezogen hat.
| Artilel 59.
Der franzöfiihe Staat erhebt für eigene Rechnung die verjchiedenen
Steuern, Gebühren und Abgaben des Reichs, die in den in Artifel 51
erwähnten Gebieten zur Zeit des Waffenftillftands am 11. November 1918
fällig und nod) nicht vereinnahmt, waren.
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