Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Yrtiltel 60. 
Die deutfche Regierung feßt unverzüglich die Elfaß-Zothringer (phyfiiche 
und juriftiiche Perfonen und öffentliche Anftalten) in den Befiß aller Güter, 
Kechte und Ansprüche, die ihnen am 11. November 1918 zuftanden, fomweit 
fte fich auf deutfchem Gebiet befinden. 
| Yrtifel 61. 
Die deutfche Regierung verpflichtet fich, die Ausführung der finanziellen 
Beltimmungen, die Eljaß-Lothringen betreffen und in den verfchiedenen 
Waffenftillftandsvereinbarungen vorgejehen find, fortzufegen und zu beenden. 
Wrtifel &2. 
Die Deutihe Regierung verpflichtet fih, alle Zivil: und Militär: 
Penfionen, die in Elfaß-Lothringen am 11. November 1918 erworben waren 
und deren Zahlung dem Haushalt des Deutfchen Reichs oblag, zu übernehmen. 
Die deutihe Regierung liefert jedes Jahr die notwendigen Mittel 
für die Zahlung in Francs zum mittleren Wechfelfurs des Jahres in Höhe 
der Summe, auf welche die in Elfaß-Lothringen mohnenden Berfonen An- 
jprudh in Marfwährung hätten, wenn Elfaß-Lothringen unter deutfcher 
Herrichaft geblieben wäre. 
Yrtifel 6. 
Mit Rüdjicht aufdievon Deutichland in TeilVIL (Wiedergutmadjungen) 
des gegenwärtigen Vertrags übernommene Verpflichtung, Erfaß für den 
Schaden zu gewähren, der der Zivilbevölferung der alliierten und afjozi- 
ierten Länder in Geftalt von Gelditrafen zugefügt worden ift, werden Die 
Einwohner der in Xrtifel 51 erwähnten Gebiete den genannten Bevölfe- 
rungen gleichgeitellt. 
; Yrtilel 64. 
Die Regeln bezüglich) der Verwaltung des NAheins und der Diofel 
find in Teil XII (Häfen, Waflerftraßen und Eifenbahnen) des gegen- 
wärtigen Vertrages fejtgefeßt. 
Yrtitel 65. 
Binnen einer Frilt von drei Wochen nach Unterzeichnung des vor- 
liegenden Bertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine 
Dauer von 7 Sahren zum Zmwed ihrer Ausnußung einheitlid) organifiert. 
Die Verwaltung diefer einheitlichen Organifation unterfteht einem 
Direktor, "der von der Zentral-Rheintfommilfion ernannt wird und 
von ihr abberufen werden Tann. 
Diejer Direktor muß franzöfifcher Staatsangehörigerfein. Erunterjteht 
dertontrolle der Zentral-Rheinfommiffion und hat feinen Sig in Straßburg. 
So den beiden Häfen werden gemäß Teil XII (Häfen, Wafjerjtraßen 
und Eifenbahnen) des vorliegenden Vertrages Freigonen errichtet. Cine 
bejondere zwifchen Frankreich und Deutfchland zu treffende Vereinbarung, die 
der Genehmigung der Zentral-Rheinfommiffion unterliegt, beitimmt bie 
Einzelheiten diefer Organifation, namentlich nach ihrer finanziellen Seite. 
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