Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Das gleiche gilt für die Rechte des Reihe an Eifenbahn- und 
Straßenbahnfonzeffionen innerhalb der in Artifel 51 erwähnten Gebiete. 
Hieraus erwählt dem franzöfifchen Staat feine Verpflichtung zu 
irgendeiner Zahlung. 
Die Grenzbahnhöfe werden durd) fpäteres Übereintommen feitgefebt, 
indem von vornherein ausgemacht wird, daß fie an der Aheingrenze auf 
dem rechten Rheinufer liegen follen. 
Artifel 68. 
In Gemäßbeit der Beitimmungen des Artifeld 268 von Zeil X 
(wirtfchaftlihe Beitimmungen), Wbfchnitt I, Kapitel 1 des gegen- 
wärtigen Vertrages find während eines Zeitraums von fünf Jahren nad} 
dem Snkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die Rohftoffe oder Fabrilate, 
die aus den in Artikel 51 erwähnten Gebieten ftammen oder fommen, bei 
ihrem Eintritt in das deutfche Zollgebiet von allen Zollabgaben befreit. 
Die franzöfiiche Regierung behält. fi) das Recht vor, jedes Jahr 
durd) einen der deutfchen Regierung mitgeteilten Erlaß die Art und Die 
Höhe der Erzeugniffe, die diefe Zollfreiheit genießen, feitzufegen. 
Die jährlihe Menge aller Erzeugniffe, die derart nad) Deutichland 
gefchiett werden Fönnen, darf den Yahresdurchichnitt der im Laufe der 
Sabre 1911 bis 1913 verjandten Mengen nicht überjchreiten. 
Außerdem verpflichtet fi) die deutfche Regierung, während de. 
genannten Zeitraums von fünf Jahren zur freien Ein- und Ausfuhr 
nad und von Deutfchland ohne alle Zollabgaben oder andere Laften 
einfchließlih innerer Steuern für Garne, Gemebe und andere Vertilftoffe 
oder Erzeugnilje jeder Art und in jedem Zultand, die aus Deutichland- 
in die in Artifel 51 genannten Gebiete eingeführt find, um dort irgend 
einem Verarbeitungsverfahren unterzogen zu werden, wie Bleichen, Färben, 
Bedruden, Verarbeitung zu Kurzwaren, Gaze, Zwirn oder Appretieren. 
Yrtifel 69. 
Während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Snfrafttreten: 
des gegenwärtigen Vertrags ab find die auf deutfchem Gebiet gelegenen 
Elektrizitätszentralen verpflichtet, die in Artifel 51 erwähnten Gebiete, 
die fie mit Eleftrizität verforgten, fowie alle Betriebe, deren Ausbeutung 
endgültig oder vorläufig von Deutihland an Frankreich übergeht, auch 
weiter in Höhe des Verbrauchs zu verjorgen, der den am 11. November 
1918 gültigen Abjchlüllen und Verträgen entipricht. 
Die Verforgung hat: nad) den in Kraft befindlichen Verträgen und 
zu einem Tarif zu erfolgen, der nicht höher fein: darf als derjenige, den 
die deutjchen Neichsangehörigen den genannten Werften zahlen. 
Artifel 70. 
Es verjteht ich, daß die franzöfiiche Regierung das Recht behält, in 
Zukunft in den in Artifel 51 erwähnten Gebieten jede neue deutjche Be= 
teiligung zu unterjagen: 
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