Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

1. aa der Verwaltung und Nubnießung des Stantsbefißes un 
der öffentlichen Einrichtungen, wie Eifenbahnen, Waflerftraßen,, 
Verforgung mit Waller, Gas, Elektrizität und anderem, 
2. an dem Eigentum von Bergwerfen und Steinbrücdhen jeder Art 
und deren Nebenbetrieben, 
3. endlih an den Betrieben der Erzinduftrie, aud) wenn diefe 
mit feinem Bergwerl in Verbindung ftehen. 
Yrtifel 71. 
Was die in Artifel 51 erwähnten Gebiete betrifft, jo verzichtet 
Deutichland für fich und feine Reichsangehörigen, vom 11. November 1918 
ab, die Beftimmungen des Gefeßes vom 2%. Mai 1910, betreffend den 
Handel mit Kalifalzen, und überhaupt alle Beitimmungen geltend zu 
machen, die die Miitwirfung deutfcher Organifationen an dem Betriebe 
von Kaligruben vorjehen. E8& verzichtet desgleichen für ji und feine 
Keichsangehörigen darauf, alle Verträge, Beitimmungen oder Gefehe 
geltend zu machen, die zu feinem Vorteil bezüglich anderer Erzeugnifie 
der genannten Gebiete beitehen Fönnten. 
Yrtifel 72. 
Die Regelung der Fragen bezüglich der vor dem 11. November 1918 
zwilchen dem Reich und den deutfchen Staaten oder ihren in Deutichland 
wohnenden Angehörigen einerfeits und den in Eljaß-Lothringen wohnenden 
Stiak-Tothringern amdererjeit3 gemadten Schulden erfolgt gemäß 
Abfchnitt III des Teiles X (mirtfchaftliche Beitimmungen) des gegen- 
wärtigen Vertrags, mit der Diabgabe, daß der Ausdrud „vor dem 
Krieg" durch) den Ausdrud „vor dem 11. November 1918” erjeßt 
werden muß. Der auf diefe Regelung anmendbare IWechfellurs foll der 
Duchicpnittelurs fein, der an der Genfer Börfe in dem Monat vor 
dem 11. November 1918 notiert worden ift. 
An den in Wrtitel 51 erwähnten Gebieten Tann zur Regelung der 
genannten Schulden unter den in Abjchnitt III des Teiles X (wirtjchaft- 
liche Beitimmungen) des gegenwärtigen Pertrags vorgejehenen Be- 
Dingungen eine bejondere Prüfungs: und Abrechnungsitelle errichtet 
werden, wobei fich verfteht, daß die genannte Stelle als eine „Zentral: 
ftelle” im Sinne des $ 1 der Anlage des genannten Whfchnitts betrachtet 
werden fann. 
Artitel 73. 
Für Eigentum, Redte und Privatanfprüche der Elfaß-Lothringer 
in Deutichland gelten die Beitimmungen des Abfchnitts IV des Teiles X 
(wirtfchaftliche Beitimmungen) des gegenwärtigen Vertrags. 
Artilel 74. 
Die franzöfiiche Regierung behält fi) Das Recht vor, alles Eigentum, 
alle Rechte und Anfprüche, die deutjche Neichsangehörige oder. unter 
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