deuticher Aufficht ftehende Gefellichaften in den in Artifel 51 erwähnten
Gebieten bejaßen, unter den oben im lebten Wbjaß des Artilels 53
feitgejeßten Bedingungen in Befit zu nehmen und zu enteignen.
Deutichland entichädigt jeine durch die genannten Diaßnahmen
enteigneten Angehörigen unmittelbar.
Der Ertrag diefer Enteignungen wird nad) den Beitimmungen der
bjchnitte III und IV des Teils X (wirtfchaftliche Beftimmungen) des
gegenwärtigen Vertrags verwandt.
Yrtifel 75.
An Abweichung von den in Abjchnitt V des Zeiles X (mirtfchaft:
liche Beitimmungen) des gegenwärtigen Bertrags vorgejehenen Be-
ftimmungen bleiben alle Verträge in Kraft, die vor der Verfündigung
des franzöftiichen DefretsS vom 30. November 1918 in Elfaß-Lothringen
zwiichen Eljaß-Lothringern (phyliihen und juriftiihen Perjonen) oder
anderen, in Eljab-LZothringen mwohnenden Berjonen einerfeits und dem
Deutfchen Keich oder den deutichen Staaten oder ihren in Deutfchland
wohnenden Angehörigen andererjeits gefchloffen worden find, und deren
Ausführung dur) den Waffenftillitand oder durch die fpätere franzöfifche
Sejebgebung ausgelegt worden ift.
Sedoch werden alle Verträge für nichtig erflärt, deren Auflöfung im
allgemeinen Sntereife die franzöfiiche Regierung innerhalb von 6 Dionaten
nah) dem nfrafttreten diefes Vertrages an Deutichland mitteilt, abge-
jehen von den Schulden oder anderen Zahlungsverpflichtungen, die fich
aus einer vor dem 11. November 1918 erfolgten Ausführung einer in
diefen Berträgen vorgejehenen Redhtshandlung oder Zahlung ergeben.
Wenn Ddieje Nichtigfeitserflärung für eine der beteiligten
Parteien einen wejentlichen Nachteil mit fich bringt, wird der ge
Ihädigten Partei eine entiprechende Entihädigung bewilligt werden,
wobei aber allein das angelegte Kapital berechnet wird ohne den
entgangenen Gewinn in Betracht zu zichen.
Für Berjährung, Ausihlußfriit und Verfall gelten in Elfaß-Loth-
ringen die Beitimmungen, die in den Wrtifeln 300 und 301 von Ab:
Schnitt V des Teiles X (mwirtfchaftlihe Beftimmungen) vorgefehen- find,
mit der Maßgabe, daß der Ausdrud „SKriegsbeginn” durch den Aus-
drud „Il. November 1918” erjggt werden muß und dag der Ausdrud
„Kriegsdauer” Durch den Ausdrud „Zeitraum vom 11. November 1918
bis zum Snfrafttreten des gegenwärtigen Vertrags® erjeßt werden muß.
Artifel 76.
Die das gewerbliche, das literarische oder das Fünftlerifche Eigentum
der Eljaß-Lothringer betreffenden Fragen werden nach den allgemeinen
Beitimmungen von Wbfchnitt VII des Teiles X (wirtichaftlide Be-
flimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt, mit der Maßgabe,
daß die Eljaß-Lothringer, denen folche Rechte nach der deutichen Gejeb-
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