Mlle Berufungen,‘ die beim Reichsgericdht gegen Entjdei-
dungen eljaß-lothringifcher Gerichte eingelegt find, werden fus-
pendiert. Die Alten werden unter den oben erwähnten Bedin-
gungen unverzüglich an den franzöfiichen Kaflationshof gefandt,
der für die Entfcheidung zuftändig’ tft.
4. Ale Berfolgungen in Elfaß-Lothringen wegen Straftaten, Die
zwifchen dem 11. November 1918 und dem Anfrafttreten des
gegenwärtigen Bertrages begangen worden find, gaejcheben
nad) deutihem Recht, fofern diefes nit durh an Ort und
Stelle orönungsmäßig von den franzöfifhen Behörden ver-
öffentlichte Verfügungen abgeändert oder erjegt worden ift.
5. Alle anderen Fragen der Zuftändigfeit, des Prozeßverfahrens
oder der Auftizverwaltung werden durch ein bejonderes Ab-
formen zwischen Sranfreich und Deutfchland geregelt.
Yrtifel 79.
Die im folgenden angefügten Zujaßbejtimmungen über die Staats-
angehörigfeit haben die aleiche Kraft und Geltung, wie die Beltim-
mungen des gegenwärtigen Abjchnitts.
Alle anderen Fragen betreffs Elfaß-Lothringen, die nicht im gegen-
wärtigen Abjchnitt und feiner Anlage oder in den allgemeinen Beltim-
mungen des gegenwärtigen Vertrages geregelt find, bilden den Gegen-
ftand fpäterer Abmachungen zwilchen Franfreih und Deutjchland.
Anlage.
8 1.
Mit dem 11. November 1918 merden ohne weiteres in die fran-
zöfiiche Stantsangehörigfeit wieder aufgenommen: |
1. Die Berfonen, die durd) die Anwendung des franzöfilch-veutichen
Bertrages vom 10. Mini 1871 die franzöfifche Staatsangehörigfeit verloren
und feitdem feine andere als diedeutfche Staatsangehörigfeit erworben haben.
2. Die ehelichen oder unehelichen Nadyfommen ber im vorhergehenden
Paragraphen genannten PBerjonen mit Ausnahme derjenigen, Die unter
ihren Vorfahren väterlicherfeits einen nad) dem. 15. Juli 1870 in Elfaß-
‚Rothringen eingewanderten Deuifchen haben.
3. Zede Perfon, die in Eljaß-Lothringen von unbelannten Eltern
gebogen ift oder deren Staatsangehörigfeit unbefannt ift.
82.
Sn dem auf das nfrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
folgenden Jahre Fonnen die Perfonen, die einer der folgenden Kategorie
angehören, die franzöfiihe Staatsangehörigfeit nachfucdhen:
1. Yede PBerfon, die niht gemäß $ 1 mieder aufgenommen
worden ijt und die unter ihren Vorfahren einen Sranzofen oder
eine Sranzöfin hat, die die franzöfifche Nationalität unter den im
genannten Paragraphen vorgejehenen Bedingungen verloren bat.