2. Zeder Ausländer, der feinem deutichen Staat angehört und
der das eljaß-lothringifche Heimatrecht vor dem 3: Auguft 1914
erworben hat.
3. Seder Deutfche, der in Elfaß-Lothringen feinen Wohnfiß bat,
wenn er vor dem 15. Juli 1870 dort wohnte und wenn einer
jeinerBorfahren Damals jeinen Wohnfig in Elfaß-Lothringen hatte.
4. Yeder Deutiche, der in Elfah-Lothringen geboren ift oder feinen
MWohnfig hat und der während des gegenwärtigen Krieges in
den alliierten oder affoziterten Heeren gedient hat, ebenjo wie
feine Nachfommen.
5. Sede Berjon, die vor dem 10. Mai 1871 von ausländifchen Eltern
in Eljaß-Lothringen geboren ift, ebenfo wie ihre Nachlommen.
6. Der Ehegatte jeder Perfon, die entweder gemäß $ 1 wieder
aufgenommen worden ift oder in Gemäßheit der vorher:
gehenden Bellimmungen um die franzöfiiche Staatsangehörigfeit
nahjucht und diefelbe erhält.
Der gejegliche Vertreter des Miinderjährigen übt im Namen diejes
Minderjährigen das Recht aus, die franzöfiiche Staatsangehörigfeit nach>
zufuchen. Wird diefes Necht nicht ausgeübt, fo Tann der Minderjährige
die franzöfiiche Staatsangehörigfeit in. dem auf feine Großjährigteit fol-
genden Jahre nachjuchen.
m Ginzelfällen kann das Gefuh um die franzöfifche Staats:
angehörigfeit von den franzöfifchen Behörden abgelehnt werden, außer in
dem in Nr. 6 des gegenwärtigen Paragraphen vorgefehenen Fall.
83.
Unter Vorbehalt der Beitimmungen des S 2 erwerben die Deutfchen,
die in Elfaß-Lothringen geboren find oder ihren Wohnfik haben,
telbjt. wenn fie das elfaß-lothringiiche Heimatsrecht befiten, die franzöfijche
Staatsangehörigfeit nicht durch den Rüdfall von Eljaß-Lothringen an
Srantreih. Site lönnen diefe Staatsangehörigfeit nur im Wege der
Naturaliftierung erlangen, und auch dann nur, wenn fie vor dem3. Yu:
gut 1914 in Elfaß-Lothringen wohnten und einen ununterbrodenen Auf:
enthalt in dem wieder einverleibten Gebiete während dreier Sahre
vom 11. November 1918 an nachmweifen Tönnen.
sranfreich übernimmt ihren diplomatischen und Tonfulariihen Schug
erjt von dem Augenblid, wo fie ihr Gefuh um die Naturalifierung in
Sranfreich eingereicht haben.
S 4.
Die franzöfiihe Regierung "wird bejtimmen, in welcher WWeife
die MWiedereinfeßung in die franzöfifche Staatsangehärtgkeit rechtsgültig
erfolgt, und die Bedingungen angeben, unter denen die in der gegen-
wärtigen Anlage vorgejehenen Gejuche um die franzöfiiche Staatsange-
börigfeit und die Anträge auf Naturalifierung entjchieden werden.
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